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BGH, Urteil vom 25.1.2012 – VIII ZR 95/11 – „Wirksame Widerrufsbelehrung bei Angabe einer Postfachadresse?”


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.1.2012 (VIII ZR 95/12) entschieden, dass die Angabe einer Postfachadresse für die Widerrufserklärung den gesetzlichen Anforderungen im Jahr 2008 ge-nügte. In der damals geltenden Gesetzeslage war lediglich vorgesehen, dass die Belehrung Namen und Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, deutlich zu machen ist. Dem genügt nach Auffassung des BGH auch die Angabe einer Postfachadresse.
Zu beachten ist allerdings, dass aufgrund der mittlerweile geltenden Rechtslage die Angabe einer Postfachadresse nicht mehr ausreichend ist, sodass die Entscheidung auf heutige Fälle nicht übertra-gen werden kann. Tatsächlich wird zwischenzeitlich nach § 360 BGB für die Wirksamkeit der Wider-rufsbelehrung verlangt, dass die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, angeben wird. Eine Postfachanschrift erfüllt dieses Kriterium jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 -1 C 24.97). Demnach kann nur davor gewarnt werden, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Anlass zu nehmen, in die Widerrufsbelehrung nur die Postfachadresse aufzunehmen. Es ist in jedem Fall die vollständige Adresse anzugeben. Wird die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, steht dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht zu und es drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Interessenverbänden.