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BGH, Urteil vom 8.4.2011 – V ZR 210/10 – „Nachträglicher Einbau einer Video-Anlage im gemeinschaftlichen Eigentum möglich”


Zwei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben in einer Eigentümerversammlung beantragt, den Einbau einer Video-Kamera im Klingeltableau zu genehmigen. Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft lehnten dies ab, weshalb der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten wurde. Die Videoanlage war derart konzipiert, dass die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wurde, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt ist, bei der geklingelt worden ist und die Übertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wurde. Ein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern war ohne gezielte Manipulation der Technik nicht möglich.

Der Bundesgerichtshof hat am 8.4.2011 entschieden, dass ein nachträglicher Einbau einer Videokamera nach § 22 Absatz 1 WEG verlangt werden kann, wenn die Maßnahme nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die geplante Maßnahme keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Wohnungseigentümer darstellt, da keine Überwachung des Eingangsbereich für längere Zeit erfolgt und nicht darauf angelegt ist, sämtliche Benutzer des Hauseingangs abzubilden. Auch die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stünden nicht entgegen. Nach § 6 b Absatz 1 Nr. 2 BDSG ist eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht. Ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der übrigen Wohnungseigentümer ist nicht dadurch gegeben, dass Manipulationen oder Möglichkeiten zum anderweitigen Betrieb der Videoanlage von vornherein nicht ausgeschlossen sind. Denn fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeiten, die Anlage zu verändern, rechtfertigen keine über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus gehende Beeinträchtigung. Ein bloßes Risiko einer Beeinträchtigung stellt noch keine solche dar.