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BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 26/14 – „Gehören Rechtsanwaltskosten in einen Wirtschaftsplan?


Auf einer Eigentümerversammlung am 07.11.2012 haben die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne für das Jahr 2013 beschlossen. Dort ist eine Ausgabeposition „RA-Kosten/Rechtsstreit“ mit EUR 7.000,00 vorgesehen und nach Miteigentumsanteilen in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt. Einige Eigentümer waren mit dieser Position nicht einverstanden und erhoben Anfechtungsklage. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und hat diesen insoweit für ungültig erklärt. Das Berufungsgericht vertrat eine andere Ansicht, hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Auch der Bundesgerichtshof folgt der Ansicht des Berufungsgerichtes und weist die Revision der klagenden Eigentümer zurück.

Die Wohnungseigentümer waren nämlich befugt, die umstrittene Kostenposition einzusetzen. Die Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann befugt, im Wirtschaftsplan Mittel für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen anzusetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. Die Beschlussanfechtungsklagen richten sich zwar nicht gegen die Gemeinschaft der Eigentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Daher sind die dafür entstehenden Kosten keine Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, dem das Verbandsvermögen dient. Trotzdem darf der Verwalter den mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage beauftragten Rechtsanwalt aus Gemeinschaftsmitteln bezahlen. Die Mittel hierfür können durch Ansatz in der Jahresabrechnung oder dem Wirtschaftsplan, Sonderumlage oder eine besondere Rücklage aufgebracht werden.

Der Ansatz im Wirtschaftsplan entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn eine solche Position darf angesetzt werden, wenn sie voraussichtlich entstehen wird. Diese Ausgaben müssen also feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sein. Nur wenn Anhaltspunkte für solche Ausgaben fehlen, ist ein Ansatz von Kosten nicht gerechtfertigt. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht den Wohnungseigentümern ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Aus den Verhältnissen in der Wohnungseigentümergemeinschaft haben die Parteien die Erwartung abgeleitet, dass weitere Verfahren anfallen werden, so dass die Berücksichtigung nicht zu beanstanden war.