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OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2016 – 11 U 106/15 – “Muss der Handwerker immer Bedenken anmelden? 


Die Frage lässt sich aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln stellen, unabhängig vom nachfolgend dargestellten Fall sollte der Handwerker aber natürlich immer, wenn ihm Vorgaben als nicht geeignet erscheinen, den von ihm ohne Wenn und Aber geschuldeten, werkvertraglichen Erfolg zu erreichen, Bedenken anmelden.

 

Im entschiedenen Einzelfall hat das Oberlandesgericht Köln allerdings den Handwerker „verschont“. Zugrunde lag Folgendes:

Der Auftraggeber errichtete einen Supermarkt, der Auftragnehmer erhielt den Auftrag für die luft- und klimatechnischen Anlagen. Dem Vertrag lagen eine Planung und ein Leistungsverzeichnis zu Grunde, welches ein auf Luft- und Klimatechnik spezialisiertes Ingenieurbüro erstellt hat. Der Auftragnehmer setzte exakt die Planung um und hielt sich an das Leistungsverzeichnis, am Ende stellte sich aber heraus, dass die Anlage die vereinbarten Temperaturvorgaben nicht einhält. Es liegt also ein Mangel im Sinne der Rechtsprechung vor, da das Werk nicht den vertragsgerechten Erfolg herbeigeführt hat.

Das Oberlandesgericht bejaht zwar eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung, lässt den Unternehmer aber nicht dafür haften, dass er ein mangelhaftes Werk erstellt hat, da er gegen die Vorgaben eines Ingenieurs/Sonderfachmanns keine Einwendungen vorbringen musste, sich vielmehr auf das von diesem erstellte Leistungsverzeichnis verlassen durfte.

Unternehmer, die allerdings anhand des Leistungsverzeichnisses bereits Zweifel haben (können), dass die ausgeschriebene Leistung nicht geeignet ist die vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten dies frühzeitig und auch dann, wenn ein Fachplaner beteiligt war, vorbringen.