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“Achtung Gesetzesänderung zum 01.10.2016 – Überarbeitungsbedarf für Arbeitsverträge


Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, welches am 24.02.2016 in Kraft getreten ist, auch § 309 Nr. 13 BGB (mit Wirkung für ab 01.10.2016 abgeschlossene Verträge) geändert. Dort war bisher geregelt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Schriftform vereinbart werden darf. Nun sieht die Regelung vor, dass in nicht notariell beurkundeten Verträgen keine strengere Form für Erklärungen vorgesehen werden darf als die Textform.

Die Textform gemäß § 126 b BGB ist dabei dann eingehalten, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben ist. Ein solcher dauerhafter Datenträger wiederum muss es dem Empfänger ermöglichen, die Erklärung so aufzubewahren und zu speichern, dass sie ihm für einen angemessenen Zeitraum zugänglich ist. Dazu gehört zum Beispiel auch die Erklärung per E-Mail. Gleiches gilt für ein Computerfax oder Dateien auf USB-Sticks, Speicherkarten und Ähnliches.

Die bislang üblichen Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen haben vorgesehen, dass zur Wahrung von Ansprüchen diese innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen, also die Textform nicht ausreicht. Da die allermeisten Arbeitsverträge vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, betrifft § 309 Nr. 13 BGB wohl auch die Ausschlussfristenregelung. Dort eine Schriftform zu verlangen, dürfte zukünftig also unwirksam sein.

Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift greift nur auf Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstanden sein werden. Arbeitgeber sollten also rechtzeitig die Überprüfung und Anpassung ihrer Arbeitsvertragsmuster an diese gesetzgeberische Neuregelung in Angriff nehmen, um auch für nach dem 01.10.2016 geschlossene Verträge wirksame Ausschlussfristen im Vertrag zu haben. Dies ist ohne weiteres möglich.