Project Description
OLG München, Beschluss vom 07.11.2022 – 16 UF 907/22 – “Zuweisung der Ehewohnung trotz Umbau“
Es ist der Bereich der Ehewohnung besonderen Vorschriften insbesondere während des Getrenntlebens unterworfen. Insoweit hatte sich das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 7. November 2022 – 16 UF 907/22 (FamRZ 2023, 261) mit einem Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens gemäß § 1361b BGB zu befassen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass getrenntlebende Eheleute Miteigentümer einer Immobilie sind, in welcher sich neben der in der Ehe gemeinsam genutzten Wohnung eine abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss, vermietet, befindet. Der Ehemann ist aus der gemeinsamen Immobilie zum Zwecke der Trennung ausgezogen, die Ehefrau ist dort mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind verblieben. Durch den Ehemann wurde mittlerweile ein Verfahren wegen Teilungsversteigerung beantragt, dieser hat dem Verbleib der Ehefrau in den früher gemeinsam genutzten Räumlichkeiten widersprochen. Durch die Ehefrau und Miteigentümerin wurde die Zuweisung der früher gemeinsam genutzten Räume, welche jedoch durch Umbauarbeiten verkleinert worden waren, nach der Trennung, zugunsten der vermieteten Wohnung, für die Dauer des Getrenntlebens beantragt. Die beantragte Zuweisung ist durch Beschluss in erster Instanz erfolgt, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes war erfolglos.
Hauptargument des Ehemannes gegen den Zuweisungsantrag war, dass durch die nach der Trennung erfolgten Umbauarbeiten, die Verkleinerung der früher gemeinsam genutzten Wohnung zugunsten der Mietwohnung im Objekt, der Charakter der verbliebenen Räume als Ehewohnung verloren gegangen sei. Insoweit hat sich das OLG München mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Entwidmung einer Wohnung als Ehewohnung in Betracht kommt. Als begründet wurde dies beispielsweise bei beidseitigem Auszug mit dem Plan einer anderweitigen Nutzung, z.B. Vermietung oder der beidseitigen Kündigung eines Mietvertrages, angesehen. Die vorliegend erfolgte Verkleinerung hat dagegen auch Sicht des OLG München, wie in erster Instanz, den Wohnräumen nicht die Eigenschaft als Ehewohnung genommen, sodass die Zuweisung weiter möglich ist. Zugleich wurde ausgeführt, dass, entgegen der Auffassung des Ehemannes, auch Funktionsräume und Nebenräume, welche der Ehewohnung zugeordnet sind, zugewiesen werden können, zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit.