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KG Berlin, Beschluss vom 26.08.2022 – 1 B 262/22 – “Zur Zulässigkeit der Bestimmung der Person des Nacherben durch den Vorerben“


Gemäß § 2065 Abs. 2 BGB obliegt die Bestimmung der Person des Erben dem Erblasser. D. h. der Erblasser kann es nicht einem Dritten überlassen, wer als Erbe eingesetzt wird. Das Kammergericht Berlin hatte sich mit Beschluss vom 26.08.2022 (1 W 262/22) mit der Frage zu befassen, ob dies auch dann gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass Nacherbe die Person sein soll, die der Vorerbe zu seinem Erben einsetzt. Im konkreten Fall lautete die Klausel auszugsweise wie folgt:

„2. Soweit mein Enkel [der Beteiligte zu 3] Erbe wird, ist er nur von den gesetzlichen Beschränkungen befreiter Vorerbe. Nacherbe auf seinen Tod sind seine gewillkürten eigenen Erben, ersatzweise meine Tochter [die Beteiligte zu 2].“

Im Streitfall ging es um die Frage, ob das Grundbuchamt auf Basis des Testaments das Grundbuch zugunsten des Erben umschreiben muss. Das Grundbuchamt vertrat nämlich den Standpunkt, dass das Testament hinsichtlich der Regelung zur Nacherbfolge gegen die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB verstoße. Dem ist das Kammergericht nunmehr mit dem zitierten Beschluss entgegengetreten und hat ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten kann und er selbst über die Person des Bedachten bestimmen muss. Dies sei vorliegend aber erfolgt. Zwar hänge die Bestimmung des Erben vorliegend nicht nur von einer Handlung des Erblassers ab. Allerdings bestimmt der im Testament benannte Vorerbe (der Enkel/Beteiligte zu 3) bei der Errichtung eines Testaments letztlich nur seine eigenen Erben. Auf deren Stellung als Nacherben der Erblasserin haben dessen Verfügungen daher nur mittelbaren Einfluss. In diesem Fall sei daher die Erbeinsetzung wirksam und das Grundbuch wie beantragt zu berichtigen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Auffassung des Kammergerichts zwar auch von anderen Obergerichten vertreten wird (z.B. OLG München und OLG Stuttgart), aber nicht unumstritten ist. Denn andere Obergerichte (z.B. das OLG Frankfurt) vertreten eine andere Auffassung und halten eine entsprechende Erbeinsetzung wegen eines Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB für unwirksam. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BGH liegt leider noch nicht vor. Will der Erblasser sichergehen, dass seine letztwillige Verfügung auch Wirksamkeit entfaltet, sollte daher von einer entsprechenden Regelung trotz der Entscheidung des Kammergerichts abgesehen werden.