Project Description

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 – 15 W 86/18, OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2014 – 4 W 577/18, OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18, OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 – 18 W 1383/18– “Zur Löschung von „Hassreden“ auf Facebook


Es gab in diesem Jahr zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen zur Löschung von „Hassreden“ auf Facebook:

1. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 – 15 W 86/18

Im Fall des OLG Karlsruhe hatte ein Anwalt in den letzten 2-3 Jahren die Flüchtlingspolitik in mindestens 100 Fällen mit dem Satz kommentiert: „Flüchtlinge: Solange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Facebook löschte den Beitrag am 29.05.2018 und sperrte das Konto des Anwalts für 30 Tage. Nachdem seine Aufforderung, die Sperrung aufzuheben erfolglos blieb, beantragte er eine einstwillige Verfügung. Das Landgericht Karlsruhe und ihm folgend das OLG haben den Antrag abgelehnt und entschieden, dass Facebook aufgrund eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen berechtigt war, den Beitrag zu löschen und das Konto zu sperren. Den Nutzungsbedingungen hat der Antragsteller durch die Registrierung, jedenfalls aber stillschweigend durch die Nutzung von Facebook zugestimmt. Zutreffend stellt das OLG auch fest, dass das Posting gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, weil es den Tatbestand der Hassrede im Sinne der Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook erfüllt.

2. OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2014 – 4 W 577/18

Das OLG Dresden hat dies in einem Fall, in dem es um folgenden von Facebook gelöschten Post „Nach den bisher gemachten Erfahrungen mit dem Islam, der eine mehr andere weniger, ist wohl sehr klar zu erkennen, dass diese Menschenrasse nicht zur europäischen Kultur passen“, ging, ähnlich gesehen und den Antrag des Nutzers gegen die Löschung und Sperrung seines Kontos für 30 Tage abgewiesen. Begründet wurde dies ebenfalls mit den Gemeinschaftsstandards in Ziff. 12 der Nutzungsbedingungen von Facebook (Verbot der Hassrede). Die Bezeichnung des Islam als Menschenrasse, die nicht zur europäischen Kultur passe, stellt nach zutreffender Ansicht des OLG Dresden einen direkten Angriff auf Personen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit im Sinne der Nutzungsbedingungen dar. Das OLG Dresden hat sich dabei auch noch mit der wirksamen Einbeziehung der Nutzungsbedingungen und deren Inhaltskontrolle befasst und entschieden, dass die Nutzer durch die entsprechenden Klauseln nicht unangemessen benachteiligt werden.

3. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18

Zu einem anderen Ergebnis (nämlich zur Rechtswidrigkeit der Löschung) kommt das OLG München zu folgendem Textbeitrag zu einem Artikel von Spiegel-online mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“: „… Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert’s daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 – 1908) Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen 😀 Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“ Facebook hatte sich insoweit bei der Löschung auf Ziff. 5.2 der Nutzungsbedingungen berufen, wonach sämtliche Inhalte gelöscht werden dürfen, wenn Facebook zu der Auffassung gelangt, dass diese gegen die Facebook-Richtlinien verstoßen. Diese Klausel beinhaltet nach Auffassung des OLG München eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und hält daher einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Fall liegt insbesondere deswegen anders, weil der Inhalt des Textbeitrags aus Sicht des OLG nicht die Voraussetzungen einer Hassrede erfüllt. Vielmehr handele es sich um eine persönliche Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin, die auch nicht die Voraussetzungen eines rechtswidrigen Inhaltes im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG erfülle.

4. OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 – 18 W 1383/18

Abweichend hiervon hat das OLG München in einem späteren Beschluss zugunsten von Facebook entschieden, dass die Löschung eines Links auf den Internet-Artikel: „Merkel-Regime will Grundstücke von Bürgern enteignen, um Häuser für Illegale zu bauen“ rechtmäßig erfolgt ist. Denn die Verlinkung auf den Artikel erfüllt nach Auffassung des OLG München den Tatbestand der Hassrede gemäß Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards. Diese sind zwar grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewerten, halten aber einer Inhaltskontrolle stand, da sie im Wesentlichen das verbieten, was durch § 130 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt ist und damit auch einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG darstellt.

5. Zusammenfassung

Eine abschließende Klärung der sich stellenden Rechtsfragen insbesondere zum Hausrecht von Facebook und zur Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen gibt es nicht. Facebook und vergleichbare Anbieter sind jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des NetzDG vorliegen, zur Löschung von Beiträgen berechtigt.

Zum Teil wird vertreten, dass darüber hinaus generell auf Basis des Hausrechtes entsprechende Rechte bestehen, wobei jeweils die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind.