Project Description

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 229/19 – “Zur Klarstellung:“


Mindestsätze der HOAI 2013 sind zwischen Privaten (Verbrauchern und Unternehmen) verbindlich.

Der Bundesgerichtshof hat in der Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2019, mit der der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, dass die HOAI gegen europäisches Recht verstößt, nunmehr klargestellt, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen den Parteien eines Architektenvertrages dann verbindlich sind, wenn es sich um Privatpersonen handelt (also die öffentliche Hand nicht beteiligt ist). Privatpersonen sind auch privatwirtschaftliche Unternehmen.

Damit sind sogenannte Aufstockungsklagen (Klagen auf ein höheres als das vereinbarte Honorar) für Architekten, die ihren Vertrag unter der Geltung der HOAI 2013 (abgelöst zum 01.01.2021) geschlossen haben und die – ohne Einhaltung der Schriftform – bei Beauftragung ein niedrigeres Pauschalhonorar, als sich nach den Mindestsätzen der HOAI ergäbe, vereinbart haben, grundsätzlich möglich.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde zugleich noch klargestellt, dass sich auch bei Umbauten die anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Mindestsatzes nach der Kostenberechnung ergeben und, wenn diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung.