Project Description

LG München, Urteil vom 16.11.2023– 12 O 4127/23 – „Zur Gestaltung des Kündigungs-Buttons“


Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 16.11.2023 (12 O 4127/23) zum sogenannten Kündigungs-Button Stellung genommen und die bisherige Gestaltung des Pay-TV-Anbieters Sky für unzureichend erachtet.

Nach § 312 k BGB muss seit dem 01.07.2022 ein Unternehmer, der mit seinen Kunden online Dauerschuldverhältnisse also zum Beispiel Abo-Verträge oder Verträge über Telekommunikationsleistungen abschließt, eine einfache Kündigungsmöglichkeit schaffen indem auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung gestellt wird. Diese Schaltfläche muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Weiter muss die Schaltfläche den Verbraucher zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert bestimmte Angaben zu machen (u.a. Art der Kündigung, Identifizierung, Bezeichnung des Vertrags und Zeitpunkt, in dem das Vertragsverhältnis enden soll) und eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, die mit nichts anderem beschriftet ist als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Beschriftung („Kündigungs-Button“). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen dabei ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Im streitgegenständlichen Fall war dies aus Sicht des Landgerichts nicht der Fall. Denn auf der Seite von sky.de wurde der Kunde vor der Kündigungsmöglichkeit aufgefordert, sich bei seinem Kundenkonto mittels E-Mail und Passwort anzumelden, erst danach gelangte er auf die Seite mit dem Kündigungs-Button. Zwar wird auch nach dem Gesetz gefordert, dass der Kunde Angaben zu seiner Identifizierbarkeit macht, dass er sich mit einem Passwort anmelden muss, ist aber nicht Voraussetzung und führt aus Sicht des Gerichts dazu, dass die Kündigungsseite nicht leicht zugänglich im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ist. Denn die Abfrage eines vom Verbraucher gegebenenfalls vor langer Zeit erstellten und daher möglicherweise nicht mehr erinnerlichen Passworts schränke die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers unnötig ein.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, gleichwohl kann es Unternehmern, die Dauerschuldverhältnisse mit ihren Kunden online abschließen, nur empfohlen werden, sich streng an die Vorgaben des § 312k BGB für die Kündigungsmöglichkeit zu halten, hierdurch zum einen Abmahnungen vermieden werden können, insbesondere aber auch, weil § 312k Abs. 6 BGB als Rechtsfolge eines Pflichtverstoßes vorsieht, dass der Kunde den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.