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OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23; BOLG München, Beschluss vom 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 – „Zur formwirksamen Errichtung eines Testaments“
Zwei aktuelle Entscheidungen des OLG München geben Anlass nochmals auf die strengen Formvorschriften, die bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments einzuhalten sind, hinzuweisen. Generell gibt es nach dem Gesetz zwei Möglichkeiten der Testamentserrichtung, einmal die Beurkundung durch einen Notar und zum anderen die eigenhändige Errichtung durch den Erblasser selbst. Letztere birgt immer wieder Probleme, wie auch die zwei nunmehr ergangenen Entscheidungen zeigen (OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23 und Beschluss vom 09.08.2024 – 33 Wx 115/24).
Die eigenhändige Errichtung eines Testaments setzt nach § 2247 BGB voraus, dass der Erblasser dieses eigenhändig schreibt und unterschreibt. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt zur Unwirksamkeit des Testaments und damit zu dessen Unbeachtlichkeit. Das Testament kann in einem solchen Fall nach dem Tod des Erblassers auch nicht mehr „gerettet“ werden. Sinn und Zweck der eigenhändigen Errichtung ist es unter anderem, die Echtheit der Erklärung sicherstellen zu können, was nur bei einer handgeschriebenen Erklärung möglich ist. Die Unterschrift hat „Abschlussfunktion“ und soll unter anderem sicherstellen, dass keine späteren Zusätze vorgenommen werden.
Im Fall des OLG München, Az. 33 Wx 329/23 lag als Testament nur ein Fensterbriefumschlag vor, auf dem sich in der oberen Ecke die Buchstaben „kl. Test.“ befanden, außerdem waren dort einige Anweisungen nach dem Tod zu finden und zuletzt der Hinweis „Rest Dir.“ Daneben befand sich ein Pfeil zu einem Adressaufkleber. Der darin Benannte beantragte nunmehr einen Erbschein mit der Behauptung, er sei durch den Inhalt des Schriftstücks zum Alleinerben eingesetzt worden. Dies wurde vom OLG München allerdings zu Recht abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass das Testament nicht der Schriftform entspricht, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Dies scheitert zum einen schon daran, dass es sich bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil um ein Symbol und nicht um Schrift handelt. Hierdurch ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen. Auch der Adressaufkleber, auf dem sich ein Name des möglichen Erben befindet wahrt die Form nicht. Ohne den nicht handschriftlichen Teil lag aber keine aus sich heraus verständliche Verfügung von Todes wegen vor, sodass das Schriftstück nicht als Testament berücksichtigt werden konnte.
Im Fall des OLG München, Az. 33 Wx 115/24 lag zwar ein handgeschriebenes Testament vor, dieses war aber nicht unterhalb des Textes unterschrieben, vielmehr befand sich die Unterschrift neben dem Text. Die im Testament bedachten Personen haben einen Erbschein beantragt, was das OLG aber abgelehnt hat, weil das Testament unwirksam ist und dementsprechend die gesetzliche Erbfolge eingreift. Denn die Unterschrift ist der räumliche Abschluss der Urkunde und soll sicherstellen, dass keine späteren Zusätze vorgenommen werden, sie ist bei der Errichtung eines Testaments zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgewichen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser. Nur ausnahmsweise kann es genügen, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt, was z.B. der Fall sein kann, wenn sie aus Platzmangel oberhalb des Textes oder neben dem Text angebracht ist. Vorliegend lag aber ein solcher Ausnahmefall nicht vor, denn die Unterschrift befand sich auf etwa halber Höhe neben dem Text, ohne dass dafür Gründe wie etwa Platzmangel ersichtlich war. Einen wie auch immer gearteten Abschluss der Erklärung stellte die Unterschrift des Erblassers in diesem Fall nicht dar, sodass auch dieses Testament keine Berücksichtigung finden konnte.
Die beiden Entscheidungen aus München zeigen, wie wichtig es ist, bei der Errichtung eines Testaments sorgfältig zu arbeiten und sich streng an die Vorgaben des Gesetzes zu halten. Denn selbst wenn sicher feststeht, dass der im Testament erklärte Wille tatsächlich dem Erblasserwillen entspricht, darf ein Gericht dieses nicht berücksichtigen, wenn es nicht formwirksam errichtet wurde.