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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2020 – VIII ZR 230/19 – “Zur Betriebskosten- und Kautionsabrechnung“


Eine Betriebskostenabrechnung braucht nicht einmal den formellen Anforderungen zu genügen, wenn sich die Parteien auf die Zahlung im Wege eines Vergleiches einigen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.10.2020 entschieden hat. Dem stehen die Regelungen des § 556 Abs. 3 und 4 BGB nicht entgegen. Denn auch nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung können die Mietvertragsparteien eine Vereinbarung darüber treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Denn es handelt sich bei einer solchen Vereinbarung nicht etwa um die Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist im § 556 Abs. 3 BGB, sondern um eine Anerkennung einer konkreten Verbindlichkeit. § 556 Abs. 4 BGB, der eine Abweichung von Vereinbarungen zulasten des Mieters insbesondere im Hinblick auf die Verkürzung einer Einwendungsfrist untersagt, steht dem nicht entgegen. Denn Ziel des § 556 Abs. 4 BGB ist es nicht, zu vereiteln, sich einvernehmlich auf schnellem Weg über die wechselseitigen Pflichten zu einigen. Zudem bestätigt der Bundesgerichtshof noch einmal seine Rechtsprechung vom Juli 2019 (VIII ZR 141/17), dass der Vermieter berechtigt ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer ihm gewährten Barkaution sich durch Aufrechnung mit streitigen Forderungen aus dem Mietverhältnis zu befriedigen.