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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2024 – 8 W 80/23 – „Zur Auslegung einer „Katastrophenklausel““


Dem OLG Zweibrücken lag im Beschluss vom 11.07.2024 (8 W 80/23) eine sogenannte Katastrophenklausel zur Auslegung vor. Mit dieser können in einem Testament Regelungen z.B. für das gleichzeitige Versterben von Ehegatten bei einem Unfall erfolgen. In dem Streitfall hatten sich Eheleute in einem Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt sowie weitere verschiedene Verwandte als Erben, „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten„. Die Ehefrau war im Jahr 2011 vorverstorbenen, nach dem Tod des Ehemanns entstand Streit über die Auslegung des Testaments zwischen dessen gesetzlichen Erben und den im Testament berücksichtigten Verwandten über die Erbfolge. Denn die gesetzlichen Erben waren der Ansicht, dass das Testament so zu verstehen sei, dass nur bei einem gleichzeitigen Versterben bzw. einem Versterben auf einer Reise die Erbeinsetzung gelten soll und ansonsten die gesetzliche Erbfolge eingreife.

Sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch das OLG Zweibrücken als Beschwerdegericht sind dem nicht gefolgt und haben das Testament dahingehend ausgelegt, dass die Schlusserbeneinsetzung nicht nur für den Katastrophenfall des gleichzeitigen Versterbens gelten soll, sondern auch andere Varianten umfasst („sonstige Umstände„). Nach dem Verständnis des OLG hatten die Ehegatten den gemeinsamen Willen, die Erbeinsetzung nach dem Tod des Überlebenden nicht nur für den Katastrophenfall des gleichzeitigen (oder nur kurz nacheinander folgenden) Versterbens, sondern darüber hinaus allgemeingültig zu treffen.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Errichtung eines Testaments möglichst genau zu formulieren und sämtliche Fälle zu berücksichtigen, denn der Erblasser kann nach seinem Tod nicht mehr dazu befragt werden, was er erreichen wollte. Daher empfiehlt es sich in jedem Fall vor der Errichtung eines Testaments juristischen Rat hinzuzuziehen.