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BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 138/16 – „Zum Stimmrechtsausschluss bei Beteiligung an einer Gesellschaft„
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gesellschafter entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen Personengesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt ist, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt oder deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt der Beklagte über einen Miteigentumsanteil von 504/1000 Miteigentumsanteile, die klagenden übrigen Wohnungseigentümer haben zusammen 496/1000 Miteigentumsanteile. Sie wenden sich gegen die Beschlüsse auf der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 28.03.2014, die mit den Stimmen des Beklagten gefasst worden sind. Auf dieser Versammlung wurde unter TOP 3 beschlossen, den Verwalter zu beauftragen mit einer GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Belieferung mit Wärme abzuschließen. Der Beklagte ist Kommanditist der KG und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, an der er mit 51 % der Geschäftsanteile beteiligt ist. Die übrigen 49 % stehen der Ehefrau des Beklagten zu.
Die Kläger haben u. a. gegen den Beschluss zu TOP 3 Anfechtungsklage mit der Begründung erhoben, dass die notwendige Mehrheit aufgrund eines Stimmrechtsausschlusses des Beklagten nicht erreicht ist. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat, weil der Beklagte bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt war. § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechtsgeschäftes „mit ihm“ betrifft. Dem Wortlaut nach ist diese Vorschrift aber nicht anwendbar, weil nicht der Beklagte selbst, sondern die Kommanditgesellschaft Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft werden sollte. § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG ist aber jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn der Wohnungseigentümer an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. Ein Wohnungseigentümer ist bei Beschlüssen über die Vornahme von Rechtsgeschäften mit ihm nicht stimmberechtigt, weil er an dem Zustandekommen oder Nichtzustandekommen besonders interessiert ist und deshalb seine etwaigen privaten Sonderinteressen und das Gemeinschaftsinteresse nicht mehr unbefangen gegeneinander abwägt. Darin sieht der Gesetzgeber einen schweren Interessenkonflikt, der die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefährdet, was zu einem Stimmrechtsausschluss führt. Das Ziel der Vorschrift würde verfehlt, könnte ein Wohnungseigentümer dem Stimmrechtsverbot dadurch entgehen, indem er sein Interesse an dem Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Rechtsgeschäftes formal auf eine andere natürliche oder juristische Person gewissermaßen auslagert. Dann hätte er aber das gleiche Sonderinteresse mit dem gleichen Interessenkonflikt. Daher ist in solchen Fällen eine Gleichsetzung mit der Folge eines Stimmrechtsverbots gerechtfertigt. Aus diesem Grund erreichte der Beschluss die notwendige Mehrheit nicht und musste für ungültig erklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat lediglich die beschriebene Konstellation entschieden und ausdrücklich andere offengelassen, sodass die Frage eines Stimmrechtsverbot bei anderen Konstellationen (beispielsweise Beteiligung nur an der KG und/oder deren Komplementärin ohne Geschäftsführer zu sein) weiterhin strittig bleibt.