Project Description

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2020 – V ZR 64/20 – “Zum Kopfstimmrecht“


Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine weitere Facette des Kopfstimmrechtes entschieden. Wenn demnach mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmrechtes je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentums entfällt nicht dadurch, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.