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 “Zulässigkeit der Anordnung von Corona-Tests im Arbeitsverhältnis


Nicht nur politisch ist gefordert und gewollt, dass die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Durchführung von Corona-Tests einräumen, im Arbeitsverhältnis stellt sich auch die Frage, ob ein Arbeitgeber verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer einen Corona-Test durchführt.

Eine Weisung des Arbeitgebers, einen entsprechenden Test durchzuführen, muss gemäß § 106 GewO billigem Ermessen entsprechen. Das kann dann der Fall sein, wenn die Interessen des Arbeitgebers, z.B. am Schutz der Gesamtbelegschaft und Dritter (Kunden) und an der Verhinderung einer behördlichen Betriebsschließung gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere hinsichtlich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig sind.

Eine anlasslose Anordnung eines Corona-Tests wird man vor diesem Hintergrund nur dann als vom Direktionsrecht umfasst ansehen können, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu Dritten haben und die Dritten vor einer Infektion zu schützen sind.

Weist ein Arbeitnehmer typische Symptome auf, kommt die Anordnung eines Corona-Tests jedenfalls dann infrage, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist und eine Gefährdung von Kollegen und Kunden besteht.

Sollte der Arbeitnehmer bereits geimpft sein, ist, nachdem nicht klar ist, ob geimpfte Personen das Virus auf andere übertragen können, eine Testanordnung noch denkbar. Das kann sich dann ändern, wenn es gesicherte Erkenntnisse dazu gibt, dass geimpfte Personen nicht mehr anstecken können.

Weigern sich Arbeitnehmer in Fällen, in denen das Direktionsrecht die Anordnung deckt, sich testen zu lassen, muss der Arbeitgeber sie nicht weiterbeschäftigen und sie bekommen keine Vergütung, da sie ihre Arbeitsleistung nicht so, wie geschuldet, anbieten.

Weiterhin kommt in Betracht, dass der Arbeitnehmer, der gegen die Anweisung verstößt, sich testen zu lassen, hierfür berechtigterweise eine Abmahnung bekommt und bei nachhaltiger Weigerung gegebenenfalls mit einer Kündigung rechnen muss.

In mitbestimmten Betrieben muss vor Anordnung von Corona-Tests eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfolgen.