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OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 – 12 U 3/22 – „Zu kurze Frist des Auftraggebers zur Mangelbeseitigung/Nachbesserung muss unverzüglich gerügt werden!?“
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat eine unter Umständen für Handwerker/Auftragnehmer höchst brisante Entscheidung getroffen, die allerdings nicht alleine steht und deswegen für Handwerksunternehmen aber auch Bauträger von großer Bedeutung ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftragnehmer hat sich zur Errichtung eines Einfamilienhauses verpflichtet. Er stellte Schlussrechnung, die nicht bezahlt wird, weshalb er klagt. Im Rahmen der Klageerwiderung meldet sich der Auftraggeber und rügt Mängel. Er setzt dafür eine Frist bis zum 06.11.2020, der Auftragnehmer erscheint am 23.11.2020 zur Mangelbehebung, am 25.11.2020 wird ihm Hausverbot erteilt. Der Auftraggeber erklärt nun im Prozess die Aufrechnung mit Vorschussansprüchen und hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entscheidet, dass es auf die Frage, ob die vom Bauherrn gesetzte Frist ausreichend bemessen war, gar nicht ankommt, da der Auftragnehmer innerhalb der Frist nicht tätig geworden ist und die unangemessene Kürze der Frist auch nicht gerügt hat. Demgemäß sei der Auftraggeber berechtigt gewesen nach Fristablauf die Nachbesserung zu untersagen.
Die Besonderheit im Fall war, dass es sich um einen nicht fachkundigen Auftraggeber handelt. Ob ein fachkundiger oder fachkundig beratener Auftraggeber in den gleichen Genuss kommt wie der hiesige Auftraggeber ist mithin noch nicht abschließend entschieden.
Es ist insoweit von großer Bedeutung, dass zunächst einmal beachtet wird, dass für die angemessene Frist nicht entscheidend ist, wann es dem Unternehmer in seinen Betriebsablauf passt, sich um die Mangelbeseitigung zu kümmern. Die Angemessenheit der Frist richtet sich danach, wie lange die Mangelbeseitigung braucht und nur danach. Das ist mit dem Argument, dass der Unternehmer ja die Chance hatte von Anfang an mangelfrei zu bauen, zwar für Handwerksunternehmen durchaus schwer zu verdauen, rechtlich aber unbestritten.
Es ist jedem Handwerker zu empfehlen, auch bei fachkundig beratenen Auftraggebern auf eine Mängelrüge erstens zu reagieren und z.B. einen Besichtigungstermin zu erbitten oder eine Besichtigung anzukündigen und ggf. dann gleich den Mangel zu beheben, zweitens mitzuteilen, bis wann eine Mangelbeseitigung erfolgen kann und gegebenenfalls zu rügen, wenn die Frist als zu kurz angesehen wird und natürlich drittens so schnell als möglich vorhandene Mängel tatsächlich zu beseitigen.
Hierzu ist allerdings zu beachten, dass in dem Moment, in dem der Handwerker selbst eine Frist angibt, innerhalb derer er den Mangel beseitigen kann, er natürlich später nicht mehr argumentieren kann, dass auch diese Frist zu knapp bemessen war.