Project Description

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2025 – 5 W 4/25 – „Zu den Voraussetzungen eines Dreizeugentestaments“


Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Formen der Testamentserrichtung vor. Nach § 2231 BGB entweder zur Niederschrift eines Notars (sogenanntes öffentliches Testament) oder durch eigenhändige Errichtung des Erblassers, bei der das Testament vom Erblasser selbst handgeschrieben und unterschrieben sein muss (§ 2247 BGB). Unter Missachtung der Formvorschriften errichtete Testamente sind unwirksam und damit unbeachtlich. Ausschließlich für Ausnahmesituationen sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen die Errichtung eines sogenannten Nottestaments vor, entweder vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB) oder vor 3 Zeugen (§ 2250 BGB). Mit der Wirksamkeit eines solchen Nottestaments hat sich das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 04.02.2025 (5 W 4/25) auseinandergesetzt. In dem Fall hatte die am 29.04.2023 verstorbene Erblasserin einen Monat vor ihrem Tod vor 3 Zeugen in ihrer Wohnung ein solches privatschriftliches Nottestament errichtet, nachdem sie 5 Tage zuvor aus dem Krankenhaus entlassen wurde, wobei sie 2 Tage nach der Testamentserrichtung aufgrund der hausärztlichen Schmerzbehandlung bis zu ihrem Tod nicht mehr ansprechbar gewesen ist.

Das OLG hat die Wirksamkeit des Nottestaments gleichwohl abgelehnt. Denn Voraussetzung für die Errichtung eines solchen Testaments ist eine so nahe Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder eines Testaments zur Niederschrift des Bürgermeisters nicht mehr möglich ist. Die Todesgefahr muss objektiv vorliegen, es genügt aber auch die bloße subjektive Besorgnis einer solchen Todesgefahr als Voraussetzung für die gültige Errichtung vor 3 Zeugen. Ob diese Besorgnis begründet ist, ist dabei zweitrangig, entscheidend ist, dass sie bei allen Mitwirkenden (den 3 Zeugen) tatsächlich vorhanden ist und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens angesichts der objektiven Umstände auch als gerechtfertigt angesehen werden kann. Der nahen Todesgefahr steht dabei die Gefahr des nahen Eintritts der dauernden Testierunfähigkeit gleich, wenn zu besorgen ist, dass sie voraussichtlich bis zum Ableben des Erblassers fortdauern werde.

Aus Sicht des Gerichts lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Die Errichtung des Testaments erfolgte zur Mittagszeit und es sei nicht ersichtlich, dass ein Notar oder ein Bürgermeister nicht mehr hätte erscheinen können, ohne dass zu besorgen war, dass sich der gesundheitliche Zustand der Erblasserin binnen Minuten nachteilig verändern würde. Es waren in der näheren Umgebung der Wohnung der Erblasserin zahlreiche Notare geschäftsansässig, die ohne weiteres erreichbar gewesen wären. Dass der gesundheitliche Zustand der Erblasserin ein solches Zuwarten nicht zuließ, konnte das Gericht nicht feststellen. Im Gegenteil wurde der Erblasserin bei Entlassung aus dem Krankenhaus mitgeteilt, dass sie noch ein bis zwei Monate zu leben habe. Auch die Zeugen haben auf Befragen nicht bestätigt, dass sie konkret davon ausgegangen seien, dass die Erblasserin in unmittelbarer Todesgefahr schwebe, auch wenn sie der Überzeugung waren, dass sie bald versterben werde, was aber für die Errichtung eines Nottestaments nicht ausreicht.

Die Entscheidung zeigt, dass auch in Situationen einer nahen Todesgefahr immer versucht werden sollte, noch einen Notar hinzuzuziehen, um die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen, wenn der Erblasser das Testament nicht mehr selbst errichten kann. Nur wenn dies, zum Beispiel aufgrund der Uhrzeit und der bevorstehenden Todesgefahr nicht mehr möglich ist, sollte als letzter Ausweg die Möglichkeit eines Nottestaments gewählt werden. Zu beachten ist, dass ein Nottestament nur eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten hat (§ 2252 BGB), sollte der Erblasser also doch noch länger leben in jedem Fall ein neues (eigenhändiges oder notarielles) Testament errichtet werden muss.