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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 108/20 – “Zu den formellen Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens“


Wird eine Teilinklusivmiete vereinbart, d. h. eine Miete, mit welcher auch einige Betriebskosten abgegolten werden, müssen diese nicht immer herausgerechnet werden, falls im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, der nur (wie regelmäßig) reine Nettomieten enthält. Das ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die begehrte erhöhte Teilinklusivmiete die anhand reiner Nettomieten ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, wie der Bundesgerichtshof jetzt bestätigte. In solchen Fällen ist ein solches Herausrechnen überflüssig. Das Mieterhöhungsverlangen bietet dem Mieter auch ohne Herausrechnen dieser Kosten konkrete Hinweise zu seiner sachlichen Berechtigung. Denn wenn bereits die auf Grundlage der reinen Nettomiete im Mietspiegel ausgewiesene Vergleichsmiete über der erhöhten Teilinklusivmiete liegt, kann die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB nicht überschritten sein.