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BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – „Zeitpunkt für die Schadensberechnung„
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25 damit zu beschäftigen, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bei fiktiver Abrechnung maßgebend ist. In 1. Instanz wurde durch das Amtsgericht der Wiederbeschaffungswert – nach Einholung eines Gutachtens – zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung der Schadensbezifferung zugrunde gelegt, hieraus hat sich ein Anspruch des Klägers bei unstreitiger Haftung von EUR 4.472,96 ergeben. Im Berufungsverfahren wurde dagegen der Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auf fiktiver Grundlage herangezogen und ein Betrag von EUR 2.597,90 zugesprochen.
Durch den Bundesgerichtshof wurde die Entscheidungen des Berufungsgerichtes abgeändert, wie in 1. Instanz entschieden. Es wurde insoweit bekräftigt, dass dem Geschädigten die Wahl zwischen einer fiktiven Abrechnung und konkreten Abrechnung zusteht, dieser auch nicht gezwungen ist, Erklärungen zur tatsächlichen Schadensbeseitigung abzugeben oder diesbezüglich Belege vorzulegen. Weiter wurde ausgeführt, dass ohne vorherige vollständige Schadensregulierung Zeitpunkt für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes (im Falle des Totalschadens), und insoweit der maßgeblichen Komponente des Wiederbeschaffungswertes der Schluss der mündlichen Verhandlung ist.
Im Falle der Erhöhung von Kosten für die Schadensbeseitigung, seien dies Reparaturkosten oder auch ein Wiederbeschaffungswert nach der allgemeinen Entwicklung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, kann sich so ein höherer Anspruch für den Geschädigten ergeben.