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OLG München, Urteil vom 16.11.2018 – 10 U 1885/18 – “Wirtschaftlichkeitsgebot auch beim Fahrrad


Bei Berechnung von Schadensersatzansprüchen infolge der Schadensverursachung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist im Falle der Beschädigung eines (anderen) Kraftfahrzeuges das Gebot der Wirtschaftlichkeit so konkretisiert, dass nicht mehr auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden kann, soweit die Reparaturkosten gegebenenfalls zuzüglich einer Wertminderung höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind (wirtschaftlicher Totalschaden). Liegen diese Voraussetzungen vor, wird zwar mit den Reparaturkosten und gegebenenfalls einer Wertminderung der Wiederbeschaffungswert überschritten, jedoch nicht um mehr als 30 %, besteht die Berechtigung zur Forderung in dieser Höhe nur, soweit tatsächlich und vollständig repariert wird.

Es war durch das Oberlandesgericht München in II. Instanz in einem Urteil vom 16.11.2018 – 10 U 1885/18 über einen Fall zu entscheiden, wonach durch ein Kraftfahrzeug ein höherwertigeres Fahrrad beschädigt wurde. Durch ein Gutachten wurde der Wiederbeschaffungswert des gebrauchten Fahrrades mit EUR 1.447,60 ermittelt, mit einem Restwert von EUR 28,00. Der Kläger hat jedoch insgesamt Reparaturkosten von netto EUR 3.832,85 gefordert. Im Ergebnis wurde durch das OLG München ausgeführt, dass es keine Gründe gibt, auf andere Gegenstände/Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge einen anderen Maßstab in der Regulierung einzulegen, in Bezug auf das Gebot zum wirtschaftlichen Verhalten. Einwände des Klägers, wonach ein Markt für gebrauchte Fahrräder der vergleichbaren Art nicht bestünde wurden ebenso zurückgewiesen wie der Einwand, der Erwerb eines gebrauchten Rades mit Carbonrahmen, ohne Kenntnis der früheren Nutzung, gegebenenfalls vorbeschädigt, sei nicht zumutbar.

Damit ist auch bei der Beschädigung anderer industriell (massenhaft) hergestellter Gegenstände als Kraftfahrzeuge im Falle der Beschädigung durch ein Kraftfahrzeug mit entsprechenden Einwänden zu rechnen, dies ist jedenfalls zu bedenken, bevor gegebenenfalls eine Reparatur beauftragt wird.