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KG Berlin, Urteil vom 03.09.2025 – 25 U 40/25 – „Wirkung von (nicht/nicht fachgerecht) reparierten Vorschäden„
In der Schadensregulierung muss ein Geschädigter nicht nur die Grundlagen einer Haftung des Schadensverursachers, im Falle des Bestreitens, darlegen und beweisen, sondern auch eine Schadensverursachung. Für den Bereich der Schadensverursachung wird vermehrt eingewandt, ein früherer Unfallschaden sei nicht oder nicht fachgerecht/vollständig repariert. Durch das Kammergericht Berlin war in einem Urteil vom 03.09.2025 – 25 U 40/25- über die Berufung gegen ein Urteil erster Instanz mit vollständiger Klageabweisung, mit dem Hinweis auf nicht aufgeklärte Vorschäden, zu entscheiden.
In I. Instanz wurde die Klage abgewiesen mit dem Hinweis darauf, in einem vorgerichtlich beauftragten Gutachten sei der Umfang bzw. die Existenz von Vorschäden nicht berücksichtigt worden, eine Schadensverursachung sei nicht nachgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Geschädigter sich darauf beschränken kann, die von ihm geltend gemachten erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung zur Überprüfung durch ein gerichtlich beauftragtes Gutachten zu stellen, wobei erforderlichen Falls auch aufzuklären ist, ob genug Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorliegen (BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23).
Da es an solchen Feststellungen, durch ein gerichtlich beauftragtes Gutachten, als Grundlage für die Entscheidung in I. Instanz gefehlt hat, wurde die Sache aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung zeigt, dass aufgrund des Einwands von Vorschäden bzw. insbesondere fehlender Nachweise zu einer vollständigen/fachgerechten Reparatur eines früheren Schadens am Fahrzeug, die Zurückweisung einer Ersatzforderung nicht gestützt werden kann, wie dies oftmals durch Versicherungsgesellschaften außergerichtlich gehandhabt wird. Allerdings erfordert eine gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Bereich notwendigerweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit erheblichem Kostenaufwand.