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OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2025 – 19 U 167/24 „Wirksamkeit einer Mietänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Mit Urteil vom 07.10.2025 – 19 U 167/24 – beschäftigte sich das Oberlandesgericht Karls-ruhe mit der Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen Mietänderungsklausel. Diese hatte folgenden Wortlaut:

  1. Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand ….. um mindestens 10 Prozent-punkte nach oben oder unten verändern, so verändert sich der Mietzins in gleichem prozentualen Verhältnis der Indexänderung. Als Basismiete wird im Mietvertrag vom …… Euro xxx/Quadratmeter vereinbart. Die Veränderung soll, ohne dass die Wirksamkeit der Mietänderung davon abhängig wäre, schriftlich durch eine oder beide Vertragsparteien mitgeteilt werden. Sie tritt rückwirkend zum ersten des Monats ein, der auf die Überschreitung der Indexschwelle folgt.
  2. Sollte der Verbraucherindex für Deutschland zukünftig nicht mehr fortgeführt werden, so ist der Vermieter ermächtigt, gemäß § 315 BGB einen anderen, möglichst dem bisher maßgebenden Index ähnelnden Lebenshaltungskostenindex für dieses Mietverhältnis verbindlich festzusetzen, der dann für die folgenden Mietanpassungen rückwirkend ab dem für die letzte Mietanpassung maßgebenden Stand anzuwenden ist.“

Das Oberlandesgericht entscheidet, dass die Klauseln einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sind. Sie sind nicht intransparent, sondern hinreichend klar und verständlich. Dies gilt auch für die Regelung in Ziff. 2, weil sich der Klauselinhalt auch einem durchschnittlichen Vertragspartner, zumal im kaufmännischen Verkehr, erschließt. Die Regelung unter Ziff. 1 kann von einem redlichen Vertragspartner nur so verstanden wer-den, dass sie ersichtlich die Möglichkeit einer wiederholten, sich gleichermaßen selbst-ständig vollziehenden Anpassung des Mietentgelts eröffnet, die allein von der künftigen Entwicklung der in dem Index erfassten Verbraucherpreise abhängt, auch wenn eine dadurch ausgelöste mehrfache Änderung der Mietzinshöhe nicht ausdrücklich erwähnt wird. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit einer wiederholten Anpassung der Miethöhe war nach Auffassung des Gerichts aufgrund der langen Vertragsdauer und der dem Mieter eingeräumten Optionsrechte überflüssig. Es verstehe sich von selbst, dass die Indexklausel nach ihrem Wesen auf eine mehrfache Anpassung der Mietzinshöhe ausgerichtet ist und dass sich eine wiederholte Abänderung des Mietzinses unter Heranziehung derselben Bemessungsfaktoren vollzieht, die bei der erstmaligen indexgestützten Anpassung galten.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Preisklauselgesetz. Es handelt sich um einen langfristigen Mietvertrag über wiederkehrende Zahlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 e) Preisklauselgesetz, der eine zulässige Preisklausel enthält, weil der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindex bestimmt werden soll. Nach § 2 Abs. 1 Preisklauselgesetz sind die in den §§ 3-7 Preisklauselgesetz genannten zulässigen Preisklauseln nur dann von dem in § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz vorgesehenen grundsätzlichen Preisklauselverbot ausgenommen, wenn die Klausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Preisklausel-gesetz ist eine Preisklausel nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag all-gemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen. Maßgebend ist, dass für den Geldschuldner die Anpassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstab und der Anpassungszeitpunkt hinreichend klar sein muss, sodass er selbst die Höhe der von ihm zu erbringenden Leistung berechnen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Darüber hinaus ist auch für eine unangemessene Benachteiligung nichts ersichtlich.