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BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 – “Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht


Zunehmend hat sich der Bundesgerichtshof mit Fragen zur Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers bzw. Kontrollbetreuers trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht auseinanderzusetzen. Mit einem Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 (FamRZ 2016, 701 ff.) hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit zu weiteren Ausführungen und hat dabei frühere Entscheidungen, z.B. einen Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 610/14 (FamRZ 2015, 2047) teilweise revidiert.

Nach dem maßgeblichen Verfahrensinhalt, der in den Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme nebst Gutachten, verblieben Zweifel, ob die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Errichtung der Vorsorgevollmacht bestand. Durch den Bundesgerichtshof wurde nunmehr entschieden, dass bloße Zweifel an der Geschäftsfähigkeit nicht genügen, um der Vollmacht ihre Wirksamkeit zu nehmen. Für die Annahme der Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist die positive Feststellung von der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung erforderlich.

Zugleich wurde jedoch bestätigt, dass eine (positiv festgestellte) fehlende Akzeptanz der Vorsorgevollmacht dazu führen kann, dass trotz Bestehens einer wirksamen Vollmacht ein Betreuer zu bestellen ist.

Überraschenderweise war es notwendig, dass durch den Bundesgerichtshof erneut darauf hingewiesen wurde, dass als Vorfrage zu klären ist, ob dem Betroffenen überhaupt die Einsichtsfähigkeit gegenwärtig fehlt, so dass ein Betreuer einzusetzen ist. Insoweit durften sich die Vorinstanzen nicht damit begnügen, auf ein fehlendes Bestreiten zur Betreuungsbedürftigkeit/der fehlenden Einsichtsfähigkeit zu verweisen.