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BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 32/20 – “Wie sich ein Mietrückstand zusammensetzt, ist für die Kündigung ohne Belang


Eine Mieterin blieb von der monatlichen Miete von EUR 704,00 für den Monat Januar 2018 EUR 135,41 schuldig, für Februar 2018 entrichtete sie keine Miete. Damit überstieg der gesamte Rückstand eine Monatsmiete, sodass gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ein Grund für eine fristlose Kündigung bestanden hat. Das Landgericht Berlin als Berufungsgericht hat die Räumungsklage trotzdem abgewiesen. Begründet hat das Landgericht Berlin seine Entscheidung damit, dass für den ersten der beiden Monate und damit Januar 2018 kein „nicht unerheblicher Teil der Miete“ offengeblieben sei. Denn der Rückstand für diesen Monat von EUR 135,41 betrage nur 19 % der Monatsmiete von EUR 704,00. Als nicht unerheblicher Rückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB könne hingegen nur ein Mietanteil „etwa“ in Höhe einer hälftigen Monatsmiete angesehen werden, meinte das Landgericht.

Dieser Rechtsauffassung des Landgerichtes Berlin folgt der BGH nicht. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen berechtigenden Mietrückstands allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen, so der BGH. Der Gesamtrückstand ist – wie hier – jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete sieht das Gesetz nicht vor. Demnach war die Räumungsklage begründet und die Mieterin wurde zur Räumung und Herausgabe verurteilt.