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Oberlandesgericht Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2018 – 11 U 194/15

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2019 – VII ZR 98/18 – “Wie lange muss eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung sein?“


Das Oberlandesgericht Brandenburg hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, entschieden, dass die von einem Auftraggeber dem Unternehmer gesetzte Frist zur Nachbesserung nicht nur die „unter optimalen Bedingungen rein bautechnisch notwendigen Zeiten“ umfassen muss, sondern abhängig auch vom Zeitablauf seit der Fertigstellung des Gewerks dem Auftragnehmer eine gewisse Vorlaufzeit zubilligen muss, um die organisatorischen Vorbereitungen zu treffen, die Mangelbeseitigung tatsächlich durchführen zu können. Dabei sei aus Auftragnehmersicht allerdings auf den Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers abzustellen, von dem, sofern er bereits im Verzug mit der Gesamtleistung ist, auch besondere Beschleunigungsmaßnahmen erwartet werden können. Dies weicht durchaus etwas von der bisherigen Rechtsprechung ab, die tatsächlich nur auf die Zeit, die zur Mangelbeseitigung erforderlich ist, abstellt. So hat der Bundesgerichtshof lange Jahre entschieden, dass die Nachfrist nicht den Zweck hat, den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, weshalb die angemessene Nachfrist nur den Bruchteil einer der Hauptherstellungsfrist entsprechenden Zeit zu betragen hat (vgl. Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Aufl. § 637 Rn. 16; BGH, Urteil vom 13.04.1961 – VII ZR 109/60; OLG Stuttgart, Baurecht 2003, 108).

Nachdem der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg durch Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, wird man zukünftig also nicht nur erwägen müssen, wie lange die Nachbesserung/Mangelbeseitigung tatsächlich dauert, sondern auch überlegen müssen, ob aus dem konkreten Sachverhalt sich Anhaltspunkte dafür ergeben, die Frist etwas länger zu bemessen. Im vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall war es z.B. so, dass das vom Auftraggeber als Generalunternehmer erstellte Gebäude bereits in Benutzung durch Dritte war, die Klägerin, Auftragnehmerin des Generalunternehmers, also gar nicht ohne weiteres auf das Grundstück konnte und auch nicht ohne weiteres ihr Gerüst aufstellen konnte (es handelte sich um Fassadenarbeiten). Hierfür die Voraussetzungen zu schaffen obliegt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg dem Auftraggeber.

Auftraggebern ist in einer solchen Situation also dazu raten, mit der Mängelrüge auch bereits mitzuteilen, ob und wann das Grundstück betreten werden kann bzw. parallel zur Mängelrüge dies mit dem ehemaligen Auftraggeber zu klären, Auftragnehmer sollten sich in einer solchen Situation gegenüber ihrem Auftraggeber äußern und darauf hinweisen, dass sie an einer Mangelbeseitigung auch deswegen gehindert sind, da sie das Grundstück gar nicht ohne weiteres betreten dürfen.