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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2023 – 22 U 135/23 – „Widerruf beim Verbraucherbauvertrag“


Wir haben in den letzten Monaten immer wieder auf die Widerrufsrechte für Verbraucher im Rahmen von sogenannten Fernabsatzgeschäften und Geschäften, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen abgeschlossen werden, hingewiesen. Hierauf sei in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen, der Widerruf birgt in diesen Konstellationen ein besonders hohes Risiko für die Unternehmer, da der Verbraucher keinen Wertersatz leisten muss und eine Rückgabe der verbauten Materialien entweder oft nicht möglich ist oder gar nicht geschuldet wird, da der Unternehmer seinerseits den ursprünglich vorhandenen Zustand nicht herstellen kann (z.B. wenn er Dachziegel ausgetauscht hat).

Neben diesen allgemeinen Widerrufsrechten gibt es für den Verbraucherbauvertrag (in der Regel: Vertrag über die Erstellung eines kompletten Hauses) ein Widerrufsrecht, bei dessen Ausübung der Verbraucher tatsächlich Wertersatz schuldet, früher § 357d BGB, jetzt § 357e BGB.

Bei der Berechnung des Wertersatzanspruches ist allerdings zu beachten, dass häufig ja eine pauschale Gesamtpreisvereinbarung vorliegen wird. In diesem Fall ist wie im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorzugehen, die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss also auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden und dies muss schlüssig und nachprüfbar geschehen.