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LG München, Urteil vom 15.02.2022 – 33 O 4638/21 – “Wettbewerbswidrigkeit einer Klausel zum Zustandekommen des Vertrags im Online-Shop“


Das LG München hat mit Urteil vom 15.02.2022 (Az. 33 O 4638/91) entschieden, dass folgende immer wieder in AGB von Online-Shops zu findende Regelung wettbewerbswidrig ist:

„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von … zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.“

Aus Sicht des Landgerichts wird durch diese Formulierung der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Denn der Kunde bleibt gegebenenfalls bis zur Lieferung im Unklaren darüber, ob der Vertrag zustandekommt. Zwar regelt § 151 BGB die Möglichkeit eines Zugangsverzichts. Ein formularmäßiger Zugangsverzicht stellt aber aus Sicht des Landgerichts einen Nachteil für den Vertragspartner dar, weil die Kenntnis vom genauen Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags für den Verbraucher gerade beim Vertragsschluss im Internet wichtig sei, weil er zum Beispiel auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht bis dahin unter Umständen alternative Angebote prüfe und entsprechende Dispositionen vornehme. Gleichzeitig ist aus Sicht des Landgerichts ein schutzwürdiges/nachvollziehbares Interesse des Shop-Betreibers für die Vereinbarung eines Zugangsverzichts nicht erkennbar. Hinzu kommt auch, dass nach der Klausel nicht auf den Zugang der Ware beim Verbraucher abgestellt wird, sondern auf dessen Versendung, sodass der Unternehmer also für den Vertragsschluss nur den Versand der Ware selbst beweisen müsste, ohne dass es darauf ankommt, ob diese tatsächlich beim Kunden angekommen ist.

Shop-Betreiber sollten demgemäß ihre AGB daraufhin überprüfen, ob eine vergleichbare Formulierung enthalten ist und bejahendenfalls aktiv werden, um Abmahnungen zu vermeiden.