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Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 31. Mai 2023 – 33 C 155/23 – „Wertminderung und Umsatzsteuer“


Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Regulierungspraxis, dass im Falle der Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis der Fahrzeugreparatur, gleich ob fiktiv oder konkret, auch unter Berücksichtigung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, ein merkantiler Minderwert (Wertminderung) verbleiben kann. Für die Berechnung der Wertminderung gibt es keine einheitliche Methode, die Höhe hängt vom jeweiligen Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) sowie Art und Umfang von unfallabhängigen Beschädigungen sowie der Laufleistung des Fahrzeugs ab.

Ohne höchstrichterliche Klärung werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob im Falle der Berechtigung des Geschädigten zum Vorsteuerabzug oder gegebenenfalls auch generell bei sogenannter fiktiver Abrechnung aus der errechneten Wertminderung die Umsatzsteuern abzuziehen ist oder nicht. Für eine solche Reduzierung der Wertminderung im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung sprechen sich das OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 31. März 2023 – 10 U 6909/22 und verschiedene Amtsgerichte aus, beispielsweise Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 26. August 2022 – 112 C 823/22, Amtsgericht Salzgitter, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 21 C 859/22.

Das Amtsgericht Gifhorn hat in einem Urteil vom 31. Mai 2023 – 33 C 155/23 (zfs 2023, 622) mit Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Stade vom 7. Februar 2022 – 63 C 568/21 die gegenteilige Auffassung vertreten. Unter anderem wurde in Bezug auf die gegenteilige Auffassung geltend gemacht, dass auch im Falle eines Verbrauchers, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vertreten wird, dass im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Mehrwertsteuerabzug zu erfolgen hat, obwohl sich dies aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, konsequenterweise ergeben würde. Zugleich verweist das Amtsgericht Gifhorn darauf, dass keine einheitliche Berechnungsmethode vorliege und die Schadenhöhe generell der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unterfällt und keine exakte Berechnung gerade in Bezug auf einen Bestandteil, der Umsatzsteuer, gebietet.

Für einen Geschädigten ist festzustellen, dass außergerichtlich mit dem Abzug der Umsatzsteuer zu rechnen ist, bei unsicherer Erfolgsaussicht im Falle der gerichtlichen Geltendmachung.