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Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 25.03.2021 – 5 C 626/20 – “Wertminderung auch beim „Youngtimer““


Es ist in der Schadensregulierung anerkannt, dass auch im Falle der vollständig und fachgerechten Reparatur, aufgrund des verbleibenden Umstands, dass es sich im Falle der Weiterveräußerung nunmehr um ein „Unfallfahrzeug“ handelt, ein Wertausgleich für den zu erwartenden geringeren Verkaufspreis (merkantiler Minderwert) durch den Schädiger zu ersetzen ist. Insoweit wurde in der Vergangenheit eine strikte zweifache Bedingung an den Anspruch bei Abrechnung auf Reparaturbasis geknüpft: eine Wertminderung wurde bei Fahrzeugen älter als fünf Jahre oder mit mehr als 100.000 km ausgeschlossen. Diese Bedingungen wurden bereits in den letzten Jahren aufgeweicht, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung, da Fahrzeuge mittlerweile erheblich höhere Gesamtlaufleistungen erreichen.

Durch das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd war in einem Urteil vom 25.03.2021 – 5 C 626/20 (DAR 2021, 462) über eine Wertminderung in Bezug auf einen Pkw BMW 750 i, zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt und mit einer Laufleistung von ca. 63.000 km, zu entscheiden, gewertet als sogenannter „Youngtimer“. In dem durch den Geschädigten beauftragten Gutachten zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens wurde eine Wertminderung in Höhe von EUR 1.000,00 beziffert, die eintrittspflichtige Versicherung hat mit Hinweis auf das Alter des Fahrzeuges eine Zahlung insoweit abgelehnt.

Im streitigen Verfahren wurde ein Gutachten beauftragt, mit welchem eine Wertminderung trotz des Alters des Fahrzeuges in Höhe von EUR 1.000,00 bestätigt wurde. Insoweit hatte der Sachverständige feststellen können, dass gemessen am Alter des Fahrzeuges eine sehr geringe Laufleistung vorliegt und die „Originalität des Fahrzeuges“ vor dem Unfallereignis bestand, durch die unfallbedingte Reparatur jedoch deutlich beeinträchtigt wird bzw. verloren geht. Es wurde insoweit aus allgemein zugänglichen Quellen zunächst ermittelt, dass der Wertunterschied zwischen Fahrzeugen mit der weiter bestehenden Originalität und solchen mit entsprechenden Veränderungen mit EUR 750,00 eingeschätzt werden muss und hinsichtlich des zukünftigen Makels als Unfallwagen ein Minderwert von EUR 250,00 angemessen ist, sodass sich insgesamt die Bestätigung des vorgelegten Gutachtens ergab.

Die Entscheidung zeigt, dass auch im Schadensersatzrecht, bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist.