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BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23 – „Wer gehört zur Familie im Mietrecht?“
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht für den Vermieter die Möglichkeit, das Wohnraummietverhältnis zu kündigen, wenn die Räume für Familienangehörige benötigt werden. Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob auch Cousins zu diesem Personenkreis zählen, was er verneint. Denn von der „Familie“ oder den „Familienangehörigen“ sind ausschließlich diejenigen Personen umfasst, welchen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO und § 52 StPO zusteht. Ein entfernter Verwandter wie ein Cousin ist aber nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt und gehört damit nicht dem privilegierten Personenkreis an. Dies gilt auch dann, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Familienangehörigen dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb einer Familie aufgrund enger Verwandtschaft typischerweise ein Verhältnis persönlicher Verbundenheit und persönlicher Solidarität besteht. Das Gesetz geht somit von einer typisierenden Betrachtungsweise aus. Damit scheidet eine Ausweitung dieses privilegierten Personenkreises auch dann aus, wenn zwischen entfernten Familienangehörigen ein besonderes Näheverhältnis besteht. Entscheidend ist damit nur, bei welchem Personenkreis der Gesetzgeber durch den Begriff der Familie eine besondere soziale Bindung angenommen hat. Im Rahmen der Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechtes knüpft der Gesetzgeber diese besondere soziale Bindung an objektive Kriterien in Form des Grades der familiären Beziehung an. Der BGH hält es für sachgerecht, die Überlegungen zum Zeugnisverweigerungsrecht auch auf die Frage der Firmenangehörigen im Mietrecht heranzuziehen. Nachdem Cousins ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht, gehören sie auch nicht zur Familie im Sinne des Eigenbedarfsrechtes, sodass eine Kündigung begründet auf diese Verwandtschaft nicht wirksam ist. Demnach ist allein der Grad der Verwandtschaft maßgebend. Das vermeidet schwierige Abgrenzungen und schafft Rechtsklarheit.