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BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25 – „Wenn der Anhänger „bockt“
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25 (zfs 26, 248) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach sich bei einem Gespann, bestehend aus Pkw und Anhänger, während des Entladevorgangs des Anhängers, dieser plötzlich und ungewohnt gelöst hatte, sodass dieser nach oben sprang, das Heck des Pkw und die Heckscheiben beschädigt hat. Die Eigentümerin des Pkw hat die Fahrzeughalterin des Anhängers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt.
Es wurde zunächst von Seiten des Bundesgerichtshofs bekräftigt, dass Zugfahrzeug und Anhänger eine Haftungseinheit bilden, sodass im Falle von gegenseitigen Beschädigungen die Haftung aus Betriebsgefahr nicht eingreift, es gelten die allgemeinen Haftungsmaßstäbe. Es wurde weiter, entsprechend den Entscheidungen in den Vorinstanzen bestätigt, dass die unwillkürliche Lösung der Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger diese Haftungseinheit nicht aufhebt. Da keine Grundlage für eine Haftung aus Vertrag oder Gesetz seitens der Eigentümerin des Pkw benannt worden ist, wurde die Klageabweisung bestätigt.