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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17 – “Welches Organ ist für die Abänderung des Geschäftsführerdienstvertrages zuständig?


Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH die Zahlung ausstehender Geschäftsführervergütung. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH ist eine GbR. Am 31.10.2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen, ab Mai 2015 zahlte die GmbH dem Kläger keine Vergütung mehr. Auf eine Mahnung hin kündigte die GmbH den Dienstvertrag zum 31.07.2015, welche mit einer sofortigen Freistellung und einem Hausverbot verbunden war. Der Kläger selbst erklärte nach erneuter erfolgloser Mahnung seiner ausstehenden Vergütung im Juli 2015 seinerseits die fristlose Kündigung des Dienstvertrages. Mit der Klage wird unter anderem die Zahlung der aus dem Dienstvertrag geschuldeten Vergütung für die Zeit bis zum Zeitpunkt seiner Kündigung begehrt. Die GmbH wendet ein, dass es im März und/oder Mai 2015 eine Besprechung aller Gesellschafter der Alleingesellschafterin (der GbR) gab, in der mit dem Kläger die Einstellung der Vergütungszahlung vereinbart worden sei. Die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Dresden) hält diesen Einwand für nicht schlüssig. Denn die GmbH habe bei einer etwaigen Abänderung des Dienstvertrages des Klägers nur durch ihren Geschäftsführer vertreten werden können, nicht aber durch die Gesellschafter ihrer Alleingesellschafterin (die GbR). Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Ansicht eine Absage. Denn die Einwendung ist auf eine Änderung des Geschäftsführerdienstvertrages gerichtet. Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung dieses Dienstvertrages ist die Gesellschafterversammlung als Organ (sogenannte Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG) zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrages des abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. Denn dann besteht nicht die Gefahr, dass der die Kündigung aussprechende Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung einengen oder unterlaufen könnte. Demnach war die Einwendung der GmbH erheblich, ob eine einschlägige Änderungsvereinbarung im März oder Mai 2015 tatsächlich getroffen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden aufgehoben und an dieses zum Zweck weiterer Feststellungen zurückverwiesen.

Demnach ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung für Abschluss, Änderung und Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages zuständig.