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BGH, Urteil vom 16.03.2018 – V ZR 276/16 – “Welcher Trittschallschutz ist einzuhalten?


Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangt eine Wohnungseigentümerin von der benachbarten weiteren Wohnungseigentümerin, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz verbessert. Die Wohnung der beklagten Eigentümerin liegt über der der Klägerin. Die Beklagte hat ihr Badezimmer 2012 modernisiert. Der Estrich wurde vollständig entfernt und eine Fußbodenheizung eingebaut. Der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte wurden erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Die klagende Wohnungseigentümerin unterliegt im Rechtsstreit, da der Klägerin keine Ansprüche gemäß § 15 Abs. 3 WEG zustehen, so der BGH.

Im Revisionsverfahren war davon auszugehen, dass der Estrich der Dämmung und Isolierung diente, es sich daher um Gemeinschaftseigentum handelte. Demnach wurde eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist jeder Eigentümer gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der Bundesgerichtshof verneinte diesen Nachteil. Er hat bereits in der Vergangenheit geklärt, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird (etwa Parkett statt Teppichboden), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

Offen war bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind. Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Erst, wenn in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit die aktuellen Schallschutzwerte beachtet werden. Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder zugleich der Modernisierung dienen erfüllen diese Anforderungen nicht, sodass ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung. Einen darüber hinausgehenden Schallschutz konnte die Klägerin nicht beanspruchen.