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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 595/20 – “Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist bei einem Antrag auf Brückenteilzeit?“


Das Bundesarbeitsgericht hatte mit der relativ neuen Vorschrift des §§ 9a Abs. 3 TzBfG zu tun und musste folgenden Frage entscheiden:

Die klagende Arbeitnehmerin beantragte unter Nichteinhaltung der gesetzlichen 3-Monats-Frist eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es stünden dienstliche Belange entgegen.

Nach dem Gesetz muss die Arbeitnehmerin ihren Antrag auf Brückenteilzeit 3 Monate vor Beginn eingereicht haben. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben und das Gericht musste sich deswegen damit befassen, ob der verspätete Antrag so auszulegen war, dass er für einen späteren Zeitpunkt greifen solle und zum gleichen Zeitpunkt wie im Antrag enthalten endet oder ob sich die Brückenteilzeit insgesamt verschieben sollte.

Das hat das Bundesarbeitsgericht abgelehnt und festgestellt, dass ein verspätet gestellter Antrag nicht in eine der beiden Richtungen ausgelegt werden könne.

Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht geprüft, ob die Reaktion des Arbeitgebers, der sich nicht auf die Fristversäumnis berief, sondern betriebliche Gründe geltend machte, als Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist zu verstehen sei. Auch das hat das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt.

Ein anderes Ergebnis kann sich dann ergeben (bei zu spät gestelltem Antrag), wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.