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BGH, Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19 – “Weit reichende Haftung des Fahrzeughalters“


Es wird durch § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters, auch für Anhänger, bestimmt, dies für Schäden, welche „bei dem Betrieb“ des Fahrzeuges bzw. des Anhängers entstanden sind. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine weite Auslegung geboten sei. Nunmehr war durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 über die Haftung des Halters eines Sattelaufliegers/Anhängers zu entscheiden. Dieser Auflieger war auf dem Grundstück einer Spedition abgestellt. Durch einen starken Seitenwind wurde der Auflieger verschoben und gegen einen dort geparkten Pkw gedrückt, wodurch an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Streitig war eine Schadenersatzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers für den Auflieger hinsichtlich des Schadens am Pkw. Die Vorinstanzen hatten eine Haftung verneint. Bestätigt wurde auch durch den Bundesgerichtshof, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, schuldhaft, schadensursächlich, nicht vorlag. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof jedoch eine Haftung gemäß § 7 StVG nicht ausgeschlossen.

Unter der Voraussetzung, dass ein Anhänger im (öffentlichen oder privaten) Verkehrsraum abgestellt war, verwirklicht sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine konstruktionsbedingte Gefahr des Aufliegers, soweit dieser durch einen starken Seitenwind verschoben wird, es hierdurch zur Beschädigung anderer Sachen kommt, was noch dem Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ zugeordnet werden könne. Insbesondere wurde nicht die Auffassung des Berufungsgerichtes geteilt, nur, soweit eine Bewegung mit der Zugmaschine erfolgt, könne dies einem Betriebsvorgang zugeordnet werden, nicht dagegen eine naturbedingte Krafteinwirkung, hier durch den starken Seitenwind. Es wurde damit erneut das Tatbestandsmerkmal für die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 7 StVG „bei dem Betrieb“ sehr weit ausgelegt, damit eine sehr weitgehende Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger begründet. Lediglich, da aus Sicht des Bundesgerichtshofes durch das Berufungsgericht festgestellt werden musste, ob es sich bei dem Parkplatz der Spedition noch um einen (privaten) Verkehrsraum handelt, für Mitarbeiter und Kunden frei zugänglich, wurde die Sache zurückverwiesen.