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BGH, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14 – “Wann kann die Fondsgesellschaft unverzinsliche Darlehen zurückfordern?


Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, die ein Containerschiff erworben hat und betreibt. Unter Berufung auf Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erklärte die Klägerin die Kündigung von als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen und verlangt einen Teil von ausgeschütteten Beträgen zurück. Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Eine Anspruchsgrundlage besteht nämlich nicht. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die vorstehende Regelung hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Wird eine solche Auszahlung entgegen § 169 HGB geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung den Kapitalanteil des Kommanditisten unter die Einlage herabmindert. Derartige Zahlungen können nur zu einer Haftung im Außenverhältnis (gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB) führen und sind von dem Innenverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden.

Dem Gesellschaftsvertrag ließ sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Gesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht besteht. Denn für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. Die beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich entnommen werden können. Insbesondere ist aus dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, wonach Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten nur dann als unverzinslichen Darlehen gewährt werden, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“ nicht hinreichend klar, ob ihm zugeflossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden. Diese Regelung kann nämlich dahin verstanden werden, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihrem Gesellschafterkonto gebucht wird. Insoweit wären die auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse durch ein entsprechendes Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt. Auch aus anderen Gründen konnte der Bundesgerichtshof nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen nur als Darlehen gewährt werden.

Wenn Kommanditisten von ihrer Fondsgesellschaft zur Rückzahlung aufgefordert werden, ist eine Prüfung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen notwendig, ob tatsächlich eine klare und unmissverständliche Bestimmung über die Rückzahlung vorliegt. Nur in diesem Fall besteht eine Anspruchsgrundlage der Fondsgesellschaft, die Rückzahlung tatsächlich durchzusetzen.