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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2021 – 23 U 108/20; BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 747/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) – „Wann ist fehlende Funktionalität kein Mangel?


Nach dem funktionalen Mangelbegriff des Bundesgerichtshofs liegt ein Mangel eines Bauwerks vor, wenn das hergestellte Werk nicht die vertraglich vereinbarten/vorausgesetzten Funktionen hat und erfüllt. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung bei der gewählten Ausführungsvariante des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung für diese Art der Ausführung entschieden hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang eine vom Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung getroffen, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Auftragnehmer bietet den Einbau von 5 Klimageräten für ein Gebäude an. Er wird mit der Installation der Klimaanlage beauftragt. Im Angebot weist er darauf hin, dass für eine Vollklimatisierung aller Bestandsräume 7 und nicht 5 Klimageräte benötigt werden. In einem späteren Vororttermin vereinbaren die Parteien, dass es bei 5 Klimageräten bleibt. Der Auftraggeber wird von einem Fachplaner zusätzlich beraten.

Nach Inbetriebnahme des Gebäudes moniert der Auftraggeber, dass die Raumtemperaturen im Sommer zu hoch sind. Nachdem der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigert, klagt der Auftraggeber einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung ein und unterliegt in allen 3 Instanzen.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die unzureichende Leistungsfähigkeit der Anlage deswegen keinen Baumangel darstellt, da eine Abweichung der Ist- von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit nicht vorliegt. Es gelang im Verfahren dem Auftraggeber nicht darzulegen und zu beweisen, dass eine (ausreichende) Kühlung aller Räume auf eine bestimmte Zieltemperatur vereinbart wurde. Dem Auftraggeber hilft auch nicht der funktionale Mangelbegriff weiter, da er die Funktionseinschränkung kannte, sie ergab sich aus dem Angebot und der Beratung des Fachplaners. Trotz der Kenntnis hatte sich der Auftraggeber gegen eine Klimatisierung aller Räume entschieden.

Die Entscheidung ist sicherlich eine Ausnahme, da es dem Auftragnehmer nur selten gelingen wird nachzuweisen, dass er den Auftraggeber ausreichend über zu erwartende Mängel bei der ausgeschriebenen Leistung belehrt und hingewiesen hat. Ein solcher Bedenkenhinweis muss aus Gründen des Nachweises immer schriftlich erfolgen, er sollte darüber hinaus verständlich gefasst sein. Wenn Fachplaner am Projekt beteiligt sind, macht es natürlich auch Sinn, deren Einschätzung einzuholen und zu dokumentieren.

Aus Bauherrensicht ist die Angelegenheit relativ einfach: Was man nicht bestellt, bekommt man auch nicht geliefert.