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OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2019 – I-1U 84/19 – “Wann ist eine andere Werkstatt zumutbar?


Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich aus der Verpflichtung des Geschädigten zur Schadengeringhaltung die Möglichkeit des Schädigers bzw. dessen Versicherers im Falle der fiktiven Abrechnung nach Gutachten auf eine kostengünstigere Werkstattalternative zu verweisen, soweit dies dem Geschädigten zumutbar ist. Eine Verweisung ist regelmäßig, aufgrund der Herstellergarantie, bei Fahrzeugen, welche zum Unfallzeitpunkt noch keine drei Jahre alt gewesen sind, ausgeschlossen. Auch bei älteren Fahrzeugen muss als „Mindeststandard“ erfüllt sein, dass die konkrete Werkstatt, auf welche verwiesen wird, für den Geschädigten mühelos erreichbar, qualitativ zumindest ebenso gut wie eine herstellergebundenen Fachwerkstatt jedoch kostengünstiger ist.

In diesem Zusammenhang war durch das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 17.12.2019 – I-1U 84/19 (DAR 2020, 507) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach die Werkstatt, auf welche verwiesen wurde, zum Wohnsitz des Geschädigten in einer Entfernung von 38 km lag, ohne dass beispielsweise ein kostenfreier Hol- und Bringeservice angeboten wird. Aufgrund des Umstandes, dass eine herstellergebundene Fachwerkstatt lediglich in einer Entfernung von 6 km zum Wohnsitz des Geschädigten zur Verfügung steht sowie dem Umstand, dass ein kostenfreier Hol- und Bringeservice nicht angeboten wird sowie unter Berücksichtigung der weiteren Nachteile, beispielsweise im Falle von Reklamationen und einer erhöhten Gefahrenlage aufgrund des längeren Fahrzeugtransportes zur Reparatur, wegen des Risikos von Beschädigungen, wurde ein Verweisungsrecht des Schädigers bzw. von dessen Versicherung abgelehnt, da die Werkstatt gerade nicht mühelos erreichbar ist.

Die I. Instanz hatte dies noch anders beurteilt, aufgrund der Ablehnung der Verweisung durch das OLG Düsseldorf waren sodann die – nicht infrage gestellten – Kosten in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt auch der fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen. Die Entscheidung zeigt, dass auch bei Ablehnungen bzw. Kürzungen in der Schadenregulierung jeder Einzelfall hinsichtlich der Umstände überprüft werden muss.