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OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 – 7 U 120/16 Vorwurf des manipulierten Unfalles


Nach der Rechtsprechung kann eine Häufung von Beweisanzeichen, welche dafür sprechen, dass ein vermeintlicher Unfall durch die Beteiligten manipuliert, d.h. absichtlich herbeigeführt oder erfunden wurde, genügen, um ein Anspruch auf Schadensersatz abzulehnen. So hatte sich das OLG Schleswig in einem Beschluss vom 30.01.2017 – 7 U 120/16 (r+s 2017, 437 ff) in zweiter Instanz mit einem abweisenden Urteil der ersten Instanz zu befassen, hat dieses im Ergebnis bestätigt.

Als Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation wurden widersprüchliche Angaben der Beteiligten zum Grund der Fahrt und warum die Polizei nicht hinzugezogen wurde, angesehen. Weiter war der als Unfallverursacher Beschuldigte vermeintliche Unfallbeteiligte zu einem Termin nicht erschienen, unentschuldigt, dieser hatte nachweislich auch massive finanzielle Schwierigkeiten. Das Fahrzeug des vermeintlichen Unfallverursachers war lediglich für einen Tag angemietet, unter verhältnismäßig hohem Kostenaufwand war ein eigener Haftungsanteil auf Euro null reduziert, Gründe für die Anmietung wurden nicht genannt. Schließlich hat der vermeintlich Unfallgeschädigte gegenüber einem beauftragten Sachverständigen Vorschäden verschwiegen. In der Gesamtschau war das Gericht davon überzeugt, dass das vermeintliche Unfallgeschehen auf Verabredung erfolgt ist, deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht.

Die Versicherungsgesellschaften unterhalten eine Datenbank, in welcher insbesondere hinterlegt wird, soweit ein Fahrzeugschaden aufgrund Unfall fiktiv, d.h. auf Grundlage eines Gutachtens/Kostenvoranschlages, abgerechnet wird. Ist dieses Fahrzeug dann später nochmals an einem Unfall beteiligt und kommen noch andere Umstände hinzu, welche aus Sicht der Versicherung den Verdacht eines manipulierten Unfalls begründen, kommt auch die unberechtigte Verweigerung einer Schadensersatzleistung in Betracht. Dann ist die konkrete Aufarbeitung des Sachverhaltes, orientiert an oben dargestellten Beweisanzeichen für einen manipulierten Unfall, erforderlich.