Project Description

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2018 – 8 U 55/17 – “Vorsicht bei Vertragsstrafen auf Zwischentermine


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Entscheidung zu einer Konstellation, zu der der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren entschieden hat, getroffen, die in vielen Bauverträgen weiterhin nicht berücksichtigt ist:

In einem Bauvertrag wird vereinbart, dass der Auftragnehmer die Arbeiten nach einem bestimmten und dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan auszuführen hat. Er verpflichtet sich im Vertrag bei schuldhafter Überschreitung einer Vertragsfrist oder mehrerer Vertragsfristen eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Werktag der Verzögerung zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf höchstens 5 % der Nettoschlussrechnungssumme begrenzt. Im Bauzeitenplan sind mehrere enthaltene Zwischenfristen, die als Vertragsfristen anzusehen sind, enthalten und diese werden überschritten, ebenso der Endtermin. Der Auftraggeber rechnet gegen die Werklohnklage mit einer Vertragsstrafenforderung i.H.v. 5 % auf. Er unterliegt in beiden Instanzen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe begründet dies unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 (ibr 2013, 69) damit, dass die Vertragsstrafenregelung, die auch für die Überschreitung einer Zwischenfrist eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme vorsehe, anstatt auf den Wert der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten und tatsächlich rückständigen Werkleistung Bezug zu nehmen, den Unternehmer unangemessen benachteilige. In einem solchen Fall könne die vereinbarte Höchststrafe bereits nach verhältnismäßig kurzen Zeiträumen vollständig verwirkt sein.

Vertragsstrafen für Zwischentermine sind also immer am Wert der bis zum Zwischentermin geschuldeten vertraglichen Leistung zu bemessen. Vorsorglich sollte, wer Zwischentermine mit Vertragsstrafen bewehren will, auch daran denken, dass die Vertragsstrafenregelung zu den Zwischenterminen von derjenigen zum Fertigstellungstermin/Endtermin räumlich getrennt ist. Im vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall wurde eine solche ausreichende räumliche Trennung zum Beispiel deswegen nicht angenommen, da der Vertrag selbst keine Fristen aufwies, sondern nur auf den Bauzeitenplan insgesamt Bezug nimmt, damit war auch die Vertragsstrafe für den Endtermin unwirksam und hinfällig.