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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2023 – VIII ZR 303/21 – „Vorsicht bei Untervermietung“


Der Beklagte hat eine Wohnung vermietet, die er selbst von einem Dritten angemietet hat. Mit diesem Dritten hat er einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in welchem er sich verpflichtete, diesem Dritten (seinem Vermieter) die Räume zurückzugeben. Aus diesem Grund wurde der Untermieter in einer Notunterkunft untergebracht und die Kosten von der Klägerin, die eine Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 44 b Abs. 1 SGB II) ist, getragen, die aus abgetretenem Recht nunmehr Schadensersatz vom Beklagten fordert.

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Beklagte als Untervermieter gemäß §§ 536a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, nachdem der Entzug des Mietgebrauchs einen Mietmangel darstellt. Der Bundesgerichtshof bestätigt auch einen erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen den Unterkunftskosten und der Pflichtverletzung des Beklagten. Daran ändert auch nichts, dass der Untermieter infolge seiner Notunterbringung nicht mehr die Rechte und Pflichten eines Mieters hatte. Auch fehlte es dem Mieter nicht an einem Schaden, nachdem aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht er, sondern die Klägerin die Unterkunftskosten gezahlt hat. Denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ist ein zu ersetzender Schaden. Das gilt auch dann, wenn der Untermieter weder Vermögen noch Einkommen hat und nicht leistungsfähig ist, so der BGH. Nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken wird der Schädiger nämlich nicht deshalb von seiner Schadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, dass sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachhaltig auswirkt. Nachdem das Berufungsgericht die Klage noch abgewiesen hat und demnach keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat, wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Untermietverhältnisse können sich als haftungsträchtig erweisen, wenn das Hauptmietverhältnis endet, ohne dass die Möglichkeit besteht, auch das Untermietverhältnis zu beenden. Es besteht dann die Gefahr von Schadensersatzpflichten, da der Untervermieter nicht mehr in der Lage ist, seinem Untermieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren. Es ist daher unbedingt für einen Gleichlauf der Mietverhältnisse Sorge zu tragen.