Project Description

OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 – I-4 U 22/19 – “Vorsicht bei Herstellergarantien


Wer Waren im Internet anbietet muss Verbraucher über Garantien informieren, wenn er Produkte anbietet, für die eine solche besteht oder er mit einer Garantie wirbt. Die Informationspflicht umfasst den Hinweis auf die bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und darauf, dass die Garantie diese nicht einschränkt sowie den Inhalt der Garantie nebst den wesentlichen Angaben zu ihrer Inanspruchnahme (§ 479 BGB und Art. 246a Abs. 1 Nr. 9 EGBGB). Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 26.11.2019 (I-4 U 22/19) einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Marktplatz-Händler bei Amazon ein Taschenmesser angeboten hatte zudem auf der Artikelseite ein Produktinformationsblatt des Herstellers verlinkt war, welches neben Angaben zum Produkt selbst auch solche zu einer Herstellergarantie enthielt. Die Angaben zur Herstellergarantie waren aber nicht ausreichend, weil insbesondere die Informationen zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten fehlten, weswegen der Händler abgemahnt wurde.

Hätte der Händler mit der Garantie geworben, wofür es ausgereicht hätte, dass er auf der Produktseite einen Hinweis wie „5 Jahre Garantie“ aufgenommen hätte, wäre die Sache eindeutig. Dann hätte er die Informationspflichten aufgrund der unzureichenden Angaben im Produktinformationsblatt verletzt. Vorliegend gab es aber keine solche Werbung sondern lediglich die Verlinkung, wobei aber auch dies aus Sicht des OLG ausreicht, um die Informationspflichten auszulösen. Denn es ist nicht nötig, dass die Garantie besonders werblich hervorgehoben wird, vielmehr entsteht die Informationspflicht schon dann, wenn das Angebot einen Hinweis auf die Garantie enthält. Nachdem der Händler das Produktinformationsblatt verlinkt hatte und sich dort auch die Angaben zur Garantie wiederfanden, musste er auch umfänglich über die Bedingungen informieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es wurde Revision eingelegt, sodass aktuell insoweit keine Rechtssicherheit besteht. Händlern kann aber nur dringend geraten werden, wenn sie Kenntnis über Garantien zu dem Produkt haben, diesbezüglich auch die Pflichtinformationen bei dem Angebot vorzuhalten, was auch durch eine Verlinkung geschehen kann. Auf die Angaben des Herstellers kann sich der Händler dabei aber nicht verlassen, weil er für dortige Fehler selbst einzustehen hat und eine Abmahnung riskiert, sollten die Angaben den gesetzlichen Ansprüchen nicht genügen.