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OLG München, Urteil vom 13.09.2017 – 10 U 4380/17 – “Vorfahrtsverstoß und irreführendes Blinken


Es kommt immer wieder vor, dass, aus unterschiedlichen Gründen, ein Blinker gesetzt wird/bleibt, obwohl nicht beabsichtigt wird, in die entsprechende Richtung zu fahren. Kommt es sodann in einem Kreuzungsbereich/an einer Einmündung zur Kollision zwischen dem Wartepflichtigen und dem Vorfahrtsberechtigten, welcher jedoch den Blinker fehlerhaft gesetzt hat, ist klärungsbedürftig, wie sich das fehlerhafte Blinken auf die Haftungsquote auswirkt.

So war beispielsweise durch das OLG München in einem Urteil vom 13.09.2017 – 10 U 4380/17 in einem solchen Fall zu entscheiden. Zunächst wurde, unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte bekräftigt, dass ein Vorfahrtsrecht nicht dadurch entfällt, dass seitens des Bevorrechtigten irreführend/falsch geblinkt wird. Es wurde dann jedoch weiter ausgeführt, dass der Unfallablauf so gut als möglich, durch Zeugen und Sachverständigen, aufzuklären ist zu der Frage, welche Situation sich für den Wartepflichtigen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, in die bevorrechtigte Straße einzufahren, ergeben hatte und wie dessen Motivation zur Einfahrt war, trotz des anderen, grundsätzlich bevorrechtigten Fahrzeugs.

Bezogen auf den Zeitpunkt zum Entschluss des Einfahrens kommt es unter anderem darauf an, wie die Fahrlinie des Bevorrechtigten war, ob sich dieser beispielsweise in die Richtung bewegte, in welche auch geblinkt wird, wie schnell dieser fuhr, bezogen auf die Möglichkeit eines Abbiegens und ob es gegebenenfalls sonst Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass der Abbiegevorgang tatsächlich erfolgen soll.

Seitens des OLG München wurde im Urteil vom 13. September 2017 eine Haftungsquote von 75/25 % zu Lasten der wartepflichtigen Unfallbeteiligten gebildet, auf der Grundlage, dass zwar auf den Blinker nicht vertraut werden durfte, auch weitere Umstände gegen ein Abbiegen des Bevorrechtigten gesprochen habe. Allerdings wurde eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Bevorrechtigten angenommen und deshalb die Haftungsquote gebildet.