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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.08.2019 – 162 Ss 112/19 – “Voraussetzungen für einen Handyverstoß“


Es wird die Aufnahme eines elektronischen Gerätes im Straßenverkehr, als Fahrzeugführer, um dieses zu nutzen, als Ordnungswidrigkeit gewertet, § 23 Abs. 1a StVO. Insoweit war durch das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 14.08.2019 – 162 Ss 112/19 im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zur Rechtsbeschwerde über die Feststellungen zur Verwirklichung des Tatbestandes zu entscheiden.

Zunächst wurde mit Verweis auf andere Oberlandesgerichte festgestellt, dass auch nach der neuen Fassung des § 23 Abs. 1a StVO die bloße Aufnahme oder das Halten eines elektronischen Gerätes „ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes“ nicht den Tatbestand erfüllt. Dies wäre beispielsweise der Fall, soweit das Gerät lediglich in die Hand genommen wurde, um dieses „umzulagern“.

Es wurden in dieser Entscheidung jedoch auch etliche Umstände aufgeführt, welche dazu führen, dass der Tatbestand erfüllt ist, wie folgt: „Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes, Betätigung einer Taste zur Kontrolle, ob das Gerät funktioniert, das Halten in der Hand mit Blick mehrere Sekunden auf das Display.“ Es wurde weiter ausgeführt, dass durch die Art und Weise der Feststellungen/Nutzung Rückschlüsse auf eine Bedienfunktion, zur Verwirklichung des Tatbestandes, gezogen werden können. So wurde im vorliegenden Fall ausgeführt, dass mutmaßlich aufgrund Zeugenaussagen von Polizeibeamten, während der Überquerung eines Kreuzungsbereiches und während der Weiterfahrt das Handy vor dem Oberkörper gehalten worden sein soll, mit Aufleuchten des Displays. Dies wurde als ausreichend angesehen, um die Verwirklichung des Tatbestandes festzustellen. Dagegen soll es nicht erforderlich sein, festzustellen, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist.

Die Entscheidung zeigt, wie schmal der Bereich ist, bei welchem trotz einer Aufnahme des elektronischen Gerätes der Tatbestand nicht verwirklicht wurde.