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BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – XII ZB 507/18 – “Vollstreckbarkeit von Umgangsvereinbarungen“


Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über die Ausgestaltung des Umgangs für einen nicht betreuenden Elternteil enden die Verfahren oftmals mit einer Vereinbarung der Eltern. Es war durch den Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 10.07.2019 – XII ZB 507/18 (NJW 2020, 687) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. die Vollstreckbarkeit solcher Vereinbarungen (durch Ordnungsmittel, Ordnungsgeld bis hin zu Ordnungshaft) gegeben ist.

Kern der Entscheidung war ein zum Verfahrensabschluss als notwendig angesehener Beschluss des Familiengerichts mit Billigung der geschlossenen Vereinbarung der Eltern. Insoweit wurde weiter ausgeführt, dass dieser Beschluss durch eine Beschwerde angreifbar ist, auch wenn durch die Elternteile entsprechend die Vereinbarung abgeschlossen wurde, welche gebilligt worden ist. Weiter zu erfolgen hat, was regelmäßig voraussetzt, dass das betroffene Kind/die betroffenen Kinder vor dem Beschluss durch das Gericht selbst angehört wurden. Neben weiterer formaler Hindernisse für eine Vollstreckbarkeit entsprechender Vereinbarungen, durch Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln, bleibt abzuwarten, ob im Falle der nicht erfolgten Anhörung des betroffenen Kindes/der betroffenen Kinder vor einer Billigung einer Umgangsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren generell eine Vollstreckbarkeit verneint wird. Für den umgangsberechtigten Elternteil, welcher regelmäßig größeres Interesse an der Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung hat, würde dadurch der Abschluss einer Vereinbarung deutlich unattraktiver, da eine zwangsweise Durchsetzung möglicherweise an formalen Voraussetzungen scheitert.