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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020 – 12 WF 105/20 – “Vollmacht statt Sorgerechtsübertragung“


Soweit dies dem Kindeswohl am besten entspricht, kann im Falle des gemeinsamen Sorgerechts dieses ganz oder teilweise auf einen Elternteil übertragen werden, welcher dann für den betroffenen Bereich oder insgesamt Entscheidungen alleine trifft. Durch das Oberlandesgericht Hamburg war in einem Beschluss vom 25.09.2020 – 12 WF 105/20 (FamRZ 2021,204) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Getrennt lebende Eltern, mit Kindern im Alter von 6 bzw. 4 Jahren sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kinder leben überwiegend bei der Kindesmutter, zwischen den Eltern wurden nach der Trennung mehrere Verfahren zu streitigen Frage des Umgangs und Sorgerechts geführt. Es kam in zwei Sorgerechtsverfahren zu einem einvernehmlichen Abschluss in der Form, dass der Kindesvater zugunsten der Kindesmutter Vollmacht zur alleinigen Entscheidung für verschiedene Bereiche (Gesundheitsfürsorge und Kindergarten) erteilt hat. Zuletzt wurde am 02.01.2020 ein Vergleich geschlossen, mit Bestätigung des gewöhnlichen Aufenthalts beider Kinder bei der Kindesmutter, im Übrigen Ausweitung der bestehenden Vollmacht zugunsten der Kindesmutter im Bereich des Sorgerechts. Sodann hat die Kindesmutter am 29.06.2020 erneut Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt, wesentliche neue Argumente wurden nicht vorgebracht, lediglich auf eine fehlende Gesprächsbasis zwischen den Eltern verwiesen.

In beiden Instanzen, beim Amtsgericht sowie auch durch das OLG Hamburg wurde die hierfür, für das weitere Verfahren, beantragte Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zwar wurde nicht der verschärfte Maßstab für eine Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1696 BGB angewandt. Allerdings wurde darauf verwiesen, dass die erst kurz zuvor getroffene Vereinbarung im Zweifel annehmen lässt, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Nachdem neue Gründe gegen die vorangehende Vereinbarung nicht vorgebracht worden sind, wurde dem Sorgerechtsantrag keine Erfolgsaussicht zugesprochen, Verfahrenskostenhilfe deshalb abgelehnt.

Die Entscheidung belegt, dass bei dauerhaft streitigen Fragen zu gewissen Bereichen des gemeinsamen Sorgerechtes die Erteilung einer Vollmacht geeignet sein kann, bei Beibehaltung des grundsätzlich gemeinsamen Sorgerechts, dies dauerhaft zu lösen.