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Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 11.05.2018 – 53 C 902/16 (73) – “Volle Haftung, trotzdem gekürzte Zahlung


Im Rahmen der Regulierung von Unfallschäden an Kraftfahrzeugen ist eine Vielzahl von Kriterien zur Bemessung des richtigen Ersatzanspruches zu beachten. Insoweit ist, durch die Rechtsprechung gebilligt, im Falle einer lediglich fiktiven Berechnung des Schadensersatzanspruches, auf Grundlage eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages, für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Grundlage für Kürzungen eröffnet, jedenfalls soweit das Fahrzeug älter als drei Jahre ist.

Es war nunmehr durch das Amtsgericht Gelnhausen in einem Urteil vom 11.05.2018 – 53 C 902/16 (73) jedoch darüber zu entscheiden, ob bei klarer Haftungslage, welche auch unstreitig war, im Falle der Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung, welche auch bezahlt worden ist, ebenfalls eine detaillierte Überprüfung im Prozess, mit möglichen Kürzungen, in Betracht kommt. Im Ergebnis wurde dies von Seiten des Amtsgerichts Gelnhausen, in Übereinstimmung mit einer Vielzahl weiterer Gerichte, sowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgelehnt. In dem vorliegenden Fall wurde darauf verwiesen, dass ein Gutachten vorlag, auf dem insoweit vorgegebenen Reparaturweg auch im Rahmen der diesbezüglich kalkulierten Kosten konkret repariert wurde, mit Vorlage der Rechnung, welche auch bezahlt war. Da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Geschädigte den Gutachter und/oder die Werkstatt fehlerhaft ausgewählt hat bzw. dass insoweit offensichtlich nicht erforderliche oder nicht unfallabhängige Arbeiten ausgeführt wurden, genügte der Verweis auf die Rechnung, um hierauf gestützt den Schadensersatzanspruch zu begründen, ohne gutachterliche Überprüfung im Verfahren. Im Ergebnis besteht im Falle einer konkreten Rechnung, nach verbreiteter Meinung auch unabhängig davon, ob diese bereits voll bezahlt ist oder nicht, die Vermutung, dass der diesbezügliche Aufwand auch erforderlich war.

Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall ist stets mit Kürzungen durch die gegnerische Versicherung zu rechnen, hier ist anhand der konkreten Sachlage zu überprüfen, ob dies gegebenenfalls akzeptiert werden muss oder noch Handlungsmöglichkeiten bestehen.