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OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 – 7 U 131/15 – 14 U 1835/16 – „Verzugsschadensersatz bei Baumängeln


Das Oberlandesgericht Köln hat am 29.12.2016 eine für eine sich häufig wiederholende Konstellation im Ablauf von Baumaßnahmen wichtige Entscheidung getroffen:

Im zugrundeliegenden Fall ging es um Metallbauarbeiten zur Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt. Der Auftragnehmer klagt nach Fertigstellung seine Werklohnforderung ein, der Auftraggeber verteidigt sich unter anderem mit Verzugsschadensersatzansprüchen, da der Auftragnehmer verschiedene Fertigstellungstermine nicht eingehalten hat.

Soweit hier von Bedeutung, hatte der Architekt für den Auftraggeber Fertigstellungstermine für die KW 34/2011 in einer E-Mail im Nachgang (am nächsten Tag) zu einer Besprechung bestätigt. Der Auftragnehmer hat dieser E-Mail zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Die Baustelle wird erst wesentlich später fertig gestellt, Behinderungstatbestände werden nicht eingewendet.

Es ist dem Auftraggeber für vorherige Fertigstellungszeitpunkte, die streitig waren, nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass die Fertigstellung zu diesen Zeitpunkten vereinbart war. Jetzt hilft die E-Mail des Architekten dem Auftraggeber in diesem Fall, da das Oberlandesgericht dieser E-Mail die Wirkung eines so genannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens zubilligt. Das Oberlandesgericht führt aus, dass die E-Mail ausdrücklich auf die am Vortag stattgefundene Besprechung Bezug nimmt und ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine bestimmte Form einhalten muss, also auch die E-Mail ausreichend ist.

Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gilt dessen Inhalt, wenn es im zeitlichen nahen Zusammenhang mit der stattgefundenen Besprechung diese wiedergibt und der Besprechungspartner dem Inhalt der Bestätigung nicht widerspricht.

In rechtlicher Hinsicht weiter interessant ist, dass das Oberlandesgericht ausspricht, dass auch bereits vor Abnahme und bei fortbestehendem Vertrag ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz entstehen kann, wenn das Bauwerk später fertig gestellt wird und dies dadurch geschieht, dass der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte Leistung durch eine mangelfreie zu ersetzen hat. Gleiches gilt natürlich auch für Verzögerungsschäden, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum nicht ausführt.

Die Entscheidung kann sich natürlich insbesondere für Bauherrn, die in ihren Bauverträgen keine Fertigstellungstermine und Vertragsstrafenregelung vorgesehen haben, auswirken. Voraussetzung ist aber immer das Vorliegen des Verzugs, also der Überschreitung einer kalendermäßig bestimmten vereinbarten Fertigstellungsfrist oder die Nichtleistung trotz Mahnung.