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BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17 – “Verwirkung von Unterhaltsrückständen


Es hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17 (FamRZ 2018, 589 ff.) mit den Grundlagen einer Verwirkung von Unterhaltsrückständen, im konkreten Fall des Unterhaltes für ein volljähriges Kind, zu befassen.

In I. Instanz wurde eine Verwirkung des (sehr spät) geltend gemachten rückständigen Unterhalts für ein volljähriges Kind abgelehnt, der Unterhaltsschuldner antragsgemäß verpflichtet (für einen Zeitraum von 26 Monaten). Im Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung abgeändert, und mit der Begründung einer Verwirkung der Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Verpflichtung zum rückständigen Unterhalt im Wesentlichen wiederhergestellt.

Es wurden zunächst die allgemeinen Grundsätze, auch gültig für die Frage rückständigen Unterhalts, bestätigt, wonach für die Annahme einer Verwirkung neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment erfüllt sein muss. Angesichts der Bedeutung von Unterhaltszahlungen zur Sicherung des aktuellen Lebensbedarfes, wurde das Zeitmoment für Unterhaltszeiträume, welche mehr als ein Jahr zurückliegen, als erfüllt angesehen.

Es wurde weiter in der Entscheidung ausgeführt, dass trotz einer generellen Hemmung der Verjährung bis zum 21. Lebensjahr des Kindes als Unterhaltsberechtigten (§ 207 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB) in dieser Zeit gleichwohl eine Verwirkung eintreten könne. Begründet wurde dies damit, dass der reine Zeitablauf gerade nicht genügt, vielmehr ein Umstandsmoment hinzutreten muss.

Zum Umstandsmoment, als wesentliche Komponente für die Annahme einer Verwirkung, wurde ausgeführt, dass eine bloße Untätigkeit gerade nicht genüge, vielmehr aus einem Verhalten des Gläubigers beim Schuldner der Eindruck entstehen muss, dass die Forderung nicht mehr aufrechterhalten wird. Entgegen der Beschwerdeinstanz sah der Bundesgerichtshof hier lediglich längere Zeiträume der bloßen Untätigkeit. Da hieraus jedoch das Umstandsmoment nicht begründet werden konnte, wurde eine Verwirkung abgelehnt.